Unsere

AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung als anerkannt.

Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

Angebot und Vertragsschluss

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten, Datenträgern, Programmen und sonstigen Unterlagen sowie Arbeitsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche Informationen, insbesondere schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und/oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

Alle Aufträge sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen (mündlich, fernmündlich, telegrafisch, per Email etc.) unserer schriftlichen Bestätigung.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Liefer- und Leistungszeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.

Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

Verzug

Wir geraten nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Soweit wir eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht durch uns unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 4.3 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 4.3 resultierenden Rechte gegenüber uns geltend machen wird.

Wurde die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit sein Interesse an der gesamten Leistung es erfordert.

Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Auftraggeber an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesen Fällen ist unsere Haftung nach Maßgabe nachstehender Ziff. 4.8 auf

den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Auftraggebers bzw. im Falle der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (vgl. nachstehende Ziff. 6) sind wir berechtigt, die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes (z. B. der Liefergegenstand) geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Kommen wir in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff. 4.6 max. eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Lieferverzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Gefahrübergang, Verpackung

Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung „FCA Werk Nordhorn, zuzüglich Verpackung“ vereinbart (Incoterms 2010)

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:

Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb und / oder mit der Ingebrauchnahme.

Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

Die Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrfach verwendbare Transportmittel werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen; der Auftraggeber ist zur Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand, d. h. restentleert und ohne Beschädigung, verpflichtet.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. nach der Projektrealisierung / Auftragsbearbeitung erforderlichen Terminen. Die Pflicht zur Beistellung endet, sobald die beigestellten Komponenten für die Projektrealisierung nicht mehr benötigt werden.

Sofern der Auftraggeber uns Entwürfe, Zeichnungen, Stücklisten, Fertigungsvorgaben, Modelle, Muster, Materialien usw. für die Durchführung des Auftrages überlässt, stellt der Auftraggeber sicher, dass diese von ihm oder in seinem Auftrag gewissenhaft, insbesondere auf deren Eignung und Plausibilität, geprüft wurden. Für Konstruktionen des Auftraggebers hat dieser ggf. den allgemeinen Spannungsnachweis, den Nachweis der Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, den Betriebsfähigkeitsnachweis sowie ggfs. notwendige weitere statische Nachweise zu erbringen und die Schweißnahtberechnung durchzuführen.

Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Bearbeitung bei, verpflichtet er sich, insbesondere in Fällen der Lohnfertigung, vor der Übergabe des Materials an uns dessen Güte, Verarbeitung und Eignung geprüft zu haben. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass er für den Fall, dass er das Material von dritter Seite bezogen hat, seinen Untersuchungs- und Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist das von uns gefertigte Produkt wegen eines Mangels des beigestellten Materials fehlerhaft und/oder schlägt die Verarbeitung durch einen Mangel fehl, der ursächlich auf einen Fehler des beigestellten Materials zurückzuführen ist, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche gleichwohl berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung einer Aufwendungsersparnis zu verlangen.

Die Regelung der vorstehenden Ziff. 6.3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen unsere Werkleistungen auf Vorarbeiten des Auftraggebers oder eines von diesem beauftragten Dritten basieren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns insbesondere bei vereinbarter Lohnfertigung, wahrheitsgemäß und vollständig über die zu erwartenden Belastungen (Spannungen, Kräfte, Gewichte, Temperaturen und Temperaturschwankungen, Zuglasten etc.) schriftlich zu informieren, denen das Endprodukt im Einsatz bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgesetzt sein wird. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, uns über etwaige Gesundheitsgefahren, die von den beigestellten Komponenten ausgehen und/oder ausgehen können, schriftlich zu informieren. Der Auftraggeber stellt uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, soweit die Ursache in seinem Organisationsbereich gesetzt ist.

Beratung/Aufstellung und Montage

Für Rat und Auskünfte haften wir nur im Rahmen der Sorgfalt für “eigene Angelegenheiten”, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe;
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse Heizung und Beleuchtung;
  • geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge, Materialien, Halbfertigprodukte etc.

sowie

  • sonstige für die ordnungsgemäße Durchführung unter Berücksichtigung unserer Belange benötigte Voraussetzungen, die für die Durchführung der Montage und Installation erforderlich

sind.

Vor Beginn der Montage-/Installationsarbeiten hat der Auftraggeber uns die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Aufstellung und Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-/Montagestelle befinden und die Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Lieferwege sowie Aufstellungs- oder Montageplätze müssen geräumt sein.

Verzögert sich die Aufstellung/Montage und/oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, hat der Auftraggeber im angemessenen Umfang die damit einhergehenden Kosten zu tragen.

Erbringen wir eine Werkleistung und ist die Abnahme vereinbart, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Vertragsleistung als abgenommen gilt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, soweit die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wurde.

Unmöglichkeit/Vertragsanpassung/höhere Gewalt

Wenn die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Soweit unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich uns mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder beim Vorlieferanten eingetreten –,

z. B. allgemeiner Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportschwierigkeiten, Mangel wesentlicher Rohstoffe, Mobilmachung, Krieg usw., sind wir – auch innerhalb eines Lieferverzuges – berechtigt, die Lieferfristen angemessen zu verlängern. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

Preise und Zahlungen

Maßgebend sind die in unseren jeweils aktuellen Preislisten ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Nordhorn exklusive Verpackung.

Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Vergütung im Übrigen an folgenden Daten zu leisten:

1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung,

1/3 sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind,

der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Vertragsleistung zur Abnahme.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.

Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns in jedem Einzelfall vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit der Auftraggeber mit uns Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechsel- Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Auftraggeber und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang insbesondere den gelieferten Gegenstand nach Eingang der Sendung an den vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls von ihm Mängel festgestellt werden, sind diese von ihm schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Solche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung von ihm nicht entdeckt werden können, sind von ihm unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstands ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers.

Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

Von uns gelieferte Bauteile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Die Feststellung dieser Mängel ist uns vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu melden. Etwaig von uns ersetzte Bauteile werden unser Eigentum. Für die notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Allein in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte in sachgemäßer Weise beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von denjenigen Kosten, welche durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmittelbar entstehen, tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – allein die Kosten des Ersatzteils.

Bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Auftraggeber oder einen von ihm hinzugezogenen Dritter besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Der Auftraggeber ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Handelt es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel, ist der Auftraggeber lediglich zur Minderung des Vertragspreises berechtigt. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers richten sich im Übrigen nach Ziff. 11.1 und 11.2 dieser Bedingungen.

Unsere Gewährleistungspflicht besteht nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, zudem bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßen Wartungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen (z.B. aggressiven Dämpfen, unzulässigen Temperaturen, Staubeinfall, Sauerstoffkorrosion, Fluor-Kohlenwasserstoffe, kalkhaltiges oder aggressives Wasser etc.), ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern nicht von uns zu vertreten -. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen zudem keine Gewährleistungspflicht für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

Handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen z. B. bei Holzoberflächen etc. bleiben vorbehalten. Entsprechendes gilt bei für den Auftraggeber zumutbaren Abweichungen bei Möbel- und / oder Dekorationsstoffen etc., insbesondere im Farbton. Bei Möbeln sind handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen von den Maßdaten vorbehalten.

Bei Rechtsmängeln gilt: Führt die vertrags- und bestimmungsgemäße Benutzung des unveränderten Liefergegenstandes durch den Auftraggeber zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder aber den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Sofern dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Gleichzeitig steht uns unter diesen Voraussetzungen auch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Auftraggeber zu. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziff.

11.1 und 11.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn wir von dem Auftraggeber unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet werden, in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt werden bzw. uns die vorbeschriebenen Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht werden und uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.

Im Falle der Lohnfertigung gilt ergänzend:

Wird im Rahmen der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt dagegen eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung durch uns vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt

entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wenn das Material durch

unser Verschulden unbrauchbar wird, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung ist Sache des Auftraggebers.

Gesamthaftung

Für solche Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer unabhängig vom Schadensgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit hier nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Falle unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung in Höhe von 5 Mio. EUR beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren und verpflichten uns, die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht nach Maßgabe dieser Bedingungen aufrechtzuerhalten. Ansprüche im Übrigen sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.

Es wird von uns gegenüber dem Auftraggeber kein Beschaffungsrisiko übernommen. Wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, dass der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss anderer und weiterer

Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluss erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung.

Wir haben gegenüber dem Auftraggeber das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn

es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Lieferfähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

Verjährung

Die Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren grundsätzlich in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach Abschnitt 11.1 gelten jedoch die gesetzlich vorgesehenen Fristen. Diese gelten zudem für die Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein

Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Nutzung von Software

Falls im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, die Software im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umzuwandeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Auftraggeber an Dritte ist nicht zulässig.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, die Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstand durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

In der Pfändung der Liefergegenstand durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Liefergegenstand zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen von uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber gegenüber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber an uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstand mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Nordhorn.

Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Münster bzw. das Landgericht Münster. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz – oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBL 1989, II, S. 588, ber. 1990 II, 1699) ist ausgeschlossen.

Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich.

Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich

Die volle oder teilweise Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen lässt die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Grundlage geschlossenen Verträge im Übrigen unberührt. Im Falle der Abwicklung bereits vereinbarter Verträge ist dann die rechtlich zulässige Regelung unverzüglich zu vereinbaren, mit der der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden deren frühere Fassungen ungültig.

Stand: Januar 2017

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB 2015)

Allgemeines, Geltungsbereich

Nachfolgende AEB gelten bei allen Bestellungen von Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Leistungen“) durch die Rosink Werkstätten GmbH (Auftraggeber) und bei Verträgen, in denen auf diese AEB Bezug genommen wird.

Der Auftragnehmer erklärt sich mit der ausschließlichen Geltung der AEB des Auftraggebers für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden bei einer Bestellung oder in einem Vertrag von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, gelten die AEB nachrangig und ergänzend.

Hiermit wird der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers widersprochen.

Zustandekommen des Vertrages, Nebenabreden, unzulässige Werbung

Der Vertrag kommt gemäß Bestellung zustande, es sei denn, der Auftragnehmer widerspricht innerhalb einer Woche ab Erhalt der Bestellung schriftlich dem Vertragsschluss.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken ist unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber stimmt vorher der Verwendung schriftlich zu.

Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt hat, bleiben seine Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vorbehalten; diese Unterlagen dürfen nur für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen, eventuell angefertigte Kopien und/oder beigestellte Werkzeuge sind dem Auftraggeber nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat vorstehende Verpflichtungen auch Dritten aufzuerlegen, denen er die Unterlagen des Auftraggebers zugänglich macht.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diesen Vertrag und die in seinem Rahmen erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, soweit dies zur Ausführung des Vertrages unvermeidlich ist. Organe und Arbeitnehmer sowie Vertragspartner des Auftragnehmers sind zu entsprechender Vertraulichkeit zu verpflichten.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch ihn oder durch Dritte, denen er die Unterlagen oder Informationen zugänglich gemacht hat, entstehen.

Verantwortlichkeit des Auftragnehmers

Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt nicht die alleinige Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für seine Leistungen und/oder für von ihnen ausgehende Gefahren. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers.

Inspektionen

Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte Zutritt zu den Fertigungs- und Montagestätten sowie Lager des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmers

(Subunternehmer, Lieferant, Planungsbüro etc.), um u.a. den Stand der Arbeiten, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen.

Solche Inspektionen erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung, beispielsweise hinsichtlich einer etwaigen Abnahme oder Mängelansprüchen des Auftraggebers; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme noch stellt sie eine solche dar, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für seine Leistungen und/oder von ihnen ausgehenden Gefahren. Insbesondere kann aus einer Inspektion kein Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden.

Ersatzteile

Der Auftragnehmer garantiert, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Ablauf der Mängelhaftungszeit verfügbar sind.

Beförderung von gefährlichen Gütern, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Verpackung

Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem Auftraggeber die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet. Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.

Der Auftragnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand,

Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden. Verpflichtungen des Auftraggebers aus gefahrgutrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Ausfuhrgenehmigung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit seiner Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder die Leistungen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

Die vereinbarten Vertragspreise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzwertsteuer.

Die Preise verstehen sich FCA (benannter Ort) gemäß INCOTERMS in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gilt.

Zahlungen erfolgen nach vollständiger und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung innerhalb von 21 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto berechnet ab dem ersten Werk tag ab Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung beim Auftraggeber.

Ist die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten vereinbart, wird der Rechnungsbetrag erst nach Erfüllung dieser Voraussetzung fällig. Hat der Aufgeber einem Dritten wegen möglicher Mängel der Leistungen des Auftragnehmers Sicherheit geleistet, wird der Rechnungsbetrag erst fällig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.

Verzug des Auftraggebers tritt nach Fälligkeit erst aufgrund Mahnung ein. Der Auftraggeber kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn er sich gutgläubig über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.

Beruht ein Zahlungsverzug des Auftraggebers auf Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf 5 (fünf) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihm in Folge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden ist.

Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls ein Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.

Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.

Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch wegen solcher Forderungen zu, die er gegen Unternehmen hat, die mit dem Auftragnehmer im Sinne von § 15 AktG verbunden sind.

Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.

Termine, verspätete Leistungen

In der Bestellung angegebene Termine sind bindend. Vorzeitige Leistungen und/oder Teilleistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Termine nicht eingehalten werden können.

Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden angefangenen Tag einer schuldhaften Terminüberschreitung 0,2 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5

% des Vertragspreises gemäß Ziffer 9.1 als Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und/oder weitergehender Ansprüche wegen verspäteter Leistung (einschließlich des Rechts zum Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers, die Vertragsstrafe zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlusszahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat. Soweit ein Vertragstermin geändert oder neu vereinbart wird, unterliegt der geänderte oder neu vereinbarte Termin ebenfalls der Vertragsstrafe.

Unbeschadet seiner sonstigen und/oder weitergehenden Ansprüche kann der Auftraggeber im Falle des Verzugs nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dies rechtfertigen, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte

Leistung zu Lasten des Auftragnehmers selbst ausführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.

Im Falle einer Ersatzvornahme wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben.

Bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter wird er auf seine Kosten dem Auftraggeber die für die Ersatzvornahme notwendigen Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang verschaffen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen.

Mit Abschluss des Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte.

Forderungsabtretung

Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.

Gefahrübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr gemäß den mit ihm jeweils vereinbarten Lieferbedingungen, sind solche nicht vereinbart, bis zur Abnahme.

Dokumente

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z. B. weitere Verzögerungen, Zusatzkosten) zu seinen Lasten.

Mängelhaftung, Mängelrüge, Rückgriff

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhü-tungsvorschriften), entsprechen, die vereinbarten Beschaffenheiten und die garantierten Eigenschaften aufweisen und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind.

Die Rechte aus der gesetzlichen Mängelhaftung einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkungen zu.

Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss verlangen.

Sofern der Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 15.2 zur Selbstvornahme berechtigt ist, findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Auftragnehmers Ziffer 11.4 entsprechende Anwendung.

Alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren 36 Monate, nach Gefahrübergang. Ist die Leistung ein Bauwerk oder ist sie für ein Bauwerk bestimmt und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.

Soweit und solange Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängel um die Dauer dieser Nacherfüllungsarbeiten. Für im Rahmen der Mängelhaftung reparierte und/oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem Gefahrübergang.

Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Unterauftragnehmern (Subunternehmer, Lieferanten, Planungsbüros etc.) des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung und Schadensersatzansprüche Dritter versichert zu halten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

Haftung für Umweltschäden

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erste schriftliche Anforderung von allen Schadensersatzansprüchen frei, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.

Höhere Gewalt

Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen und Krieg.

Kündigung/Rücktritt

Unbeschadet seiner sonstigen Rechte auf freie Kündigung und auf Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Rechte Dritter

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte und/oder Urheberrechte, verletzen. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus und/oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

Untervergaben

Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Unterauftragnehmern (Subunternehmer, Lieferanten, Planungsbüros etc.) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, direkte Zahlungen an Unterauftragnehmer vorzunehmen, die, sofern sie berechtigte Forderungen des Unterauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllungsstatt gelten.

In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterauftragnehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Leistungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Sofern der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsnormen; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Verhaltenskodex

Der Auftraggeber ist den Grundsätzen von Ethik, Integrität und Gesetzestreue verpflichtet.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenfalls zu Integrität und einem gesetzestreuen, ethischen Verhalten, das den Prinzipien der Global Compact- Initiative der Vereinten Nationen entspricht.

ALLGEMEINE MONTAGEBEDINGUNGEN

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Hinweise

1.1 Begriffe

1.2 Abweichende vertragliche Regelungen

1.3 Keine Geltung von abweichenden Bedingungen des AN

1.4 Subunternehmer

1.5 Einsatz von Personal des AG

2 Leistungen des AG

2.1 Lagerplätze und Zufahrtswege

2.2 Vormontageplatz

2.3 Platz für Baustelleneinrichtungen

2.4 Montageunterlagen und Vertraulichkeit

2.5 Werkzeuge und Geräte

3 Leistungen des AN

3.1 Selbstinformation

3.2 Personalgestellung

3.3 Baustelleneinrichtung

3.4 Hebezeuge

3.5 Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen

3.6 Abladen der Bauteile

3.7 Zwischentransport

3.8 Vormontage

3.9 Hub- und Fertigmontage

3.10 Entfernen von Montageprovisorien

3.11 Korrosionsschutz

3.12 Winterfestmachung

3.13 Schutz gegen Verunreinigung

3.14 Schweißzusatzstoffe

3.15 Technische Gase

4 Leistungserbringung durch AN

4.1 Qualität und Sicherheit

4.2 Einhaltung von Rechtsvorschriften für grenzüberschreitende Dienstleistungen

4.3 Baustellenordnung

4.4 Montageanweisung

4.5 Verhältnis zum Endkunden

4.6 Verantwortlichkeit des AN auf der Baustelle

4.7 Abwicklung der Arbeiten auf der Baustelle

4.8 Mehrarbeit und Zuschläge

4.9 Nacharbeiten

4.10 Zusätzliche Montagearbeiten

4.11 Mitbenutzung von Hebezeugen

4.12 Mitbenutzung von Gerüsten

5 Schweiß- und Glüharbeiten

5.1 Befähigungsnachweis zum Schweißen

5.2 Schweißpersonal

5.3 Schweißanweisung (WPS)

5.4 Glühpersonal und Glühanlagen

5.5 Glühanweisungen

5.6 Dokumentation der Glühungen

6 Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung

7 Sauberkeit auf der Baustelle

8 Umweltschutz

9 Arbeitssicherheit

9.1 Unfallverhütungsvorschriften

9.2 Belehrung und Nachweis

9.3 Checkliste für Subunternehmer auf der Baustelle

9.4 Montageanweisung

9.5 Montagepersonal

9.6 Ersthelfer

9.7 Sicherheitsbeauftragte

9.8 Fachkraft für Arbeitssicherheit

9.9 Elektrische Gefährdung

9.10 Gerüste

9.11 Brandschutz

10 Räumen der Baustelle

11 Verhaltenskodex

Allgemeine Hinweise

Begriffe

Für den Auftraggeber findet nachfolgend die Abkürzung AG und für den Auftragnehmer die Abkürzung AN Verwendung. Die vom AN geschuldeten Lieferungen und Leistungen werden auch als Vertragsleistungen bezeichnet.

Abweichende vertragliche Regelungen

Weichen die Parteien in vertraglichen Abreden ab (z.B. in Verhandlungsprotokollen) oder weicht der AG in Bestellungen von den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen ab, gehen die dortigen Bestimmungen den nachfolgenden vor, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

Keine Geltung von abweichenden Bedingungen des AN

Abweichenden Liefer- und Leistungsbedingungen des AN wird hiermit widersprochen. Liefer- und Leistungsbedingungen des AN haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie vom AG schriftlich bestätigt werden.

Subunternehmer

Die Untervergabe von Lieferungen und Leistungen (Beauftragung von Subunternehmern) durch den AN ist nur nach Maßgabe des zwischen AG und AN geschlossenen Vertrages zulässig.

Der Arbeitsbeginn der Subunternehmer auf der Baustelle muss der Bauleitung des AG im Voraus gemeldet werden. Die Führungskräfte der Bauleitung von Subunternehmern müssen die im Vertrag vereinbarte Vertragssprache, bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Einsatz von Personal des AG

Der AN erklärt sich bereit, Personal des AG unter seiner Verantwortung einzusetzen. Entsprechende Festlegungen sind im Bedarfsfall zu treffen.

Leistungen des AG

Lagerplätze und Zufahrtswege

Der AG stellt dem AN Lagerplätze und Zufahrtswege zur Verfügung, wie sie dem AG vom Endkunden zur Verfügung gestellt werden. Der AN muss sich über die Lage und Beschaffenheit der Plätze und Wege informieren und kann diese besichtigen. Der AN bestätigt, sich vor Vertragsabschluß ausreichend und genau über alle örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten des Montageortes und über dessen Umfeld in Kenntnis gesetzt zu haben. Spätere Mehrforderungen des AN aufgrund der örtlichen Verhältnisse sind ausgeschlossen.

 Umstellungen bzw. Umlagerungen innerhalb des Baustellengeländes oder auf den vom AG bereit gestellten Lagerplätzen werden nicht vergütet.

Vormontageplatz

Soweit der AG einen Vormontageplatz zur Verfügung stellt, gilt die Ziffer 2.1 entsprechend.

Platz für Baustelleneinrichtungen

Der AG stellt dem AN Platz zum Aufstellen von Tagesunterkünften, Baubüros, Magazin, Werkstätten und Sanitäranlagen zur Verfügung. Der Platz ist vom AN in dem Zustand zu akzeptieren, wie er dem AG vom Endkunden zur Verfügung gestellt  wird.

In der Regel ist aus Platzgründen ein Aufeinanderstellen von Einrichtungseinheiten (Container) bis zu drei Etagen erforderlich.

Montageunterlagen und Vertraulichkeit 

Die für die Ausführung der Montagearbeiten benötigten Zeichnungen, Schweiß- und Glühvorgaben, Stücklisten etc., werden dem AN vom AG zur Verfügung gestellt, es sei denn, die Lieferung der zu montierenden Komponenten ist Vertragsleistung des AN.

Der AN verpflichtet sich, vom AG erlangte Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, soweit dies zur Ausführung der geschuldeten Leistung unvermeidlich ist. Organe und Arbeitnehmer sowie Vertragspartner des AN sind zu entsprechender Vertraulichkeit zu verpflichten.

Werkzeuge und Geräte

Der AN hat alle für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Werkzeuge und Geräte selbst zu stellen.

Ist die Beistellung von Werkzeugen und Geräten durch den AG vereinbart, bleiben diese auch nach der Übergabe an den AN im alleinigen Eigentum des AG. Der AN trägt ab Übergabe die volle und alleinige Verantwortung. Er hat die Werkzeuge und Geräte gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu schützen und ausreichend zu versichern.

Der AN verpflichtet sich, die beigestellten Werkzeuge und Geräte pfleglich zu behandeln, sachgerecht einzusetzen und in einem einwandfreien Zustand zu halten. Letzteres schließt die üblichen Wartungsarbeiten und erforderliche Reparaturarbeiten sowie das Ersetzen verschlissener Teile ein.

Der AN hat die Werkzeuge und Geräte vor ihrem ersten Einsatz in einem nach den Umständen sinnvollen und zumutbaren Umfang sicherheits- und funktionstechnisch zu untersuchen und dem AG etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies und war der Mangel erkennbar, muss der AN sich den Zustand der Werkzeuge und Geräte zurechnen lassen.

Sollten sich die beigestellten Werkzeuge und Geräte als unsicher, untauglich oder mangelhaft erweisen, so haftet der AG nur bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Der AN hat die beigestellten Werkzeuge und Geräte unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten an die Ausgabestelle des AG zurückzugeben. Die Rückgabe ist der Ausgabestelle drei Tage vorher zu avisieren. Bei der Rückgabe werden die Werkzeuge und Geräte von AG und AN gemeinsam auf Vollständigkeit und Unversehrtheit überprüft, und das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Sollten Werkzeuge oder Geräte fehlen, beschädigt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand sein, kann der AG dem AN die zur Wiederbeschaffung bzw. zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen in Rechnung stellen und von der nächsten Abschlagszahlung oder der Schlusszahlung in Abzug bringen.

Leistungen des AN

Selbstinformation

Der AN hat sich über Art und Lage der Baustelle, über die Bodenverhältnisse, die Wasser- und Stromanschlussmöglichkeiten für die Baumaschinen usw. zu informieren. Ferner hat er vor Abgabe des Angebots zu prüfen, ob die Arbeiten ohne verteuernde Umstände (z. B. wegen erschwerter Zufahrt zum Baugelände, vorhandener Kabel und Rohrleitungen etc.) ausgeführt werden können und sämtliche erforderliche Arbeiten in der Leistungsbeschreibung erfasst sind. Eventuelle Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen hat er mit dem AG zu klären, insbesondere, sofern diese kalkulationsbeeinflussend  sind.

Nach Erteilung eines Auftrages werden zusätzliche Forderungen wegen unklarer oder unvollständiger Ausschreibungsunterlagen nicht mehr anerkannt. Dasselbe gilt für alle Nachforderungen, die aus Unkenntnis der Baustellenverhältnisse herrühren.

Personalgestellung

Der AN hat das zur Ausführung seiner Vertragsleistungen notwendige, qualifizierte Fach- und Hilfspersonal einschließlich Bauleitung, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, Schweißaufsichten und geprüfter Schweißer zu stellen.

Baustelleneinrichtung

Der AN stellt den jeweils national und lokal geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechende Tagesunterkünfte, Baubüros, Magazin, Werkstätten und Sanitäranlagen, soweit diese nicht vom Endkunden oder vom AG bereitgestellt werden, einschließlich der notwendigen Anschlussleitungen an das vorhandene Ver- bzw. Entsorgungsnetz. Tagesunterkünfte und Sanitäranlagen müssen in Deutschland u.a. den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung §§ 45, 46, 47, 48 und 49 entsprechen.

Vom Endkunden oder vom AG bereitgestellte Baustelleneinrichtungen hat der AN gegen ein angemessenes Entgelt ganz oder teilweise zu benutzen.

Für die Unterbringung seines Personals am Ort der Baustelle (Wohnmöglichkeiten außerhalb der Baustelle) ist der AN allein verantwortlich.

Hebezeuge

Der AN stellt und installiert alle für seine Vertragsleistungen erforderlichen Hebezeuge einschließlich der hierfür notwendigen Bodenverdichtungen, Fundamente, Abstützungen etc. Nach Vollendung der Arbeiten hat der AN die Hebezeuge einschließlich der hierfür notwendigen Bodenverdichtungen, Fundamente, Abstützungen etc. ohne Aufforderung zu beseitigen.

Kranaufstellpläne sind rechtzeitig vor Montagebeginn dem AG zur Genehmigung vorzulegen.

Die eingesetzten Hebezeuge und Anschlagmittel müssen den jeweils geltenden nationalen und lokalen rechtlichen Regelungen entsprechen. Die erforderlichen Prüfzeugnisse sind auf der Baustelle bereitzuhalten.

Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen

Der AN übernimmt die Konstruktion und Lieferung aller zur Ausführung seiner Vertragsleistungen notwendigen Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen.

Abladen der Bauteile

Der AN schuldet das Abladen und Einlagern der Bauteile auf dem Lagerplatz, Zwischenlagerplatz oder der Baustelle. Die Bauteile gehen mit dem Abladen in die Verantwortung des AN über. Für witterungsempfindliche Bauteile hat der AN entsprechende Lagerhallen vorzusehen.

Der AN hat Lieferungen auf Vollzähligkeit gegenüber den Verladepapieren und auf Transportschäden zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind vom Speditionsfahrer zu bescheinigen und vom AN unverzüglich schriftlich der Bauleitung des AG zu melden. Der Inhalt von geschlossenen Kolli (Kartons, Kisten usw.) ist umgehend, spätestens nach Ablauf einer Kalenderwoche, auf Vollzähligkeit und Mängel zu überprüfen. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Prüfung, Beanstandung oder Information der Bauleitung des AG gehen zu Lasten des AN. Insbesondere gelten nicht oder nicht rechtzeitig reklamierte Fehlteile als auf der Baustelle verlorengegangen und sind vom AN kostenlos zu ersetzen.

Zwischentransport

Der Zwischentransport vom Lagerplatz zum Vormontage- und Montageplatz ist durch den AN auszuführen.

Vormontage

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der AN die Vormontage einzelner Bauteile vorzunehmen.

Hub- und Fertigmontage

Der AN erbringt eine zeichnungsgerechte Hub- und Fertigmontage der gemäß Vertrag zu montierenden Anlagekomponenten unter Berücksichtigung aller für diesen Auftrag geltenden Vorschriften und Regeln der Technik. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Anschlüsse an andere Gewerke Vertragsleistungen des AN.

Die Montage ist in größtmöglichen Zugeinheiten vorzusehen (z. B. vormontierte Bühnenabschnitte inkl. Geländer und Gitterroste).

Anlagenkomponenten sind vor der Hubmontage auf Maßhaltigkeit zu überprüfen. Sind Anpassungsarbeiten aufgrund fehlerhafter Maßhaltigkeit der Anlagenkomponenten erforderlich, gehen diese zu Lasten des AN, wenn er die Maßhaltigkeit nicht vorab geprüft und Abweichungen dem AG schriftlich mitgeteilt hat.

Bereiche, für die im Endzustand keine Geländer vorgesehen sind, an denen jedoch eine Absturzgefährdung besteht, müssen durch den AN erforderlichenfalls durch einen festen dreiteiligen Seitenschutz temporär gesichert werden. Dies gilt auch für den Bereich um Öffnungen.

Entfernen von Montageprovisorien

Der AN hat nach Abschluss seiner Vertragsleistungen alle Montageprovisorien, Hilfskonstruktionen, Hub- und Transportösen etc. zu entfernen.

Korrosionsschutz

Die Schraub- und Schweißverbindungen sind durch den AN nach Fertigstellung mit einem geeigneten Korrosionsschutz zu versehen. Bei Transport oder Montagearbeiten beschädigter Grundanstrich ist gemäß Anstrichspezifikation durch den AN fachgerecht auszubessern.

Winterfestmachung

Zu den Vertragsleistungen des AN gehört die Winterfestmachung der Baustelle einschließlich eventuell erforderlicher Beheizung, Abplanung etc.

Schutz gegen Verunreinigung

Bei der Lagerung und Montage sind die Bauteile sowie bestehende Anlagenteile durch den AN gegen innere und äußere Verunreinigungen zu schützen. Bei Bedarf sind die Teile vom AN zu reinigen.

Schweißzusatzwerkstoffe

Alle erforderlichen Schweißzusatzwerkstoffe stellt der AN mit zugehöriger Qualitätsdokumentation (Eignungsnachweise/Prüfbescheinigungen EN 10204).

Technische Gase

Alle erforderlichen technischen Gase für die Vertragsleistungen stellt der AN.

Leistungserbringung durch den AN

Qualität und Sicherheit

Der AN gewährleistet eine sach- und fachgerechte Durchführung seiner Vertragsleistungen in Übereinstimmung mit den nationalen und lokalen gesetzlichen Regelungen sowie den Anforderungen des AG und des Endkunden hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Sind keine Regelungen für bestimmte Bereiche oder Konstruktionen vorhanden, müssen die Arbeiten und das Werk dem Stand der Technik entsprechen. Der AN ist für die von Ihm durchgeführten Arbeiten alleine verantwortlich.

Einhaltung von Rechtsvorschriften für grenzüberschreitende Dienstleistungen

Der AN ist zur Einhaltung aller Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen betreffen, verpflichtet. Er ist allein verantwortlich für die Beschaffung und Aufrechterhaltung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen etc. Er ist für eine den Rechtsvorschriften entsprechende Entlohnung verantwortlich. Schäden aufgrund von Störungen des Montageablaufes infolge behördlicher Maßnahmen, die der AN zu vertreten hat, hat er dem AG zu ersetzen.

Der AG und der Endkunde sind berechtigt, jederzeit die Einhaltung des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes und anderer Rechtsvorschriften zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch den AN zu kontrollieren. Der AN ist verpflichtet, dem AG und dem Endkunden auf Verlangen diesbezüglich zweckdienliche Unterlagen vorzulegen.

Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer auf die Einhaltung das Arbeitnehmer- Entsendegesetz und anderer Rechtsvorschriften zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen nachweislich zu belehren, ihnen die vorstehenden Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Baustellenordnung

Die Baustellenordnung des Endkunden ist Vertragsbestandteil und wird vom AN uneingeschränkt anerkannt.

Montageplanung

Der AN erstellt einen detaillierten Montageplan und reicht diesen spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung beim AG ein. Für alle Bauzustände ist erforderlichenfalls ein statischer Nachweis zu erbringen.

Verhältnis zum Endkunden

Die Montagearbeiten stehen unter der Oberaufsicht des AG. Direkte Absprachen und Vereinbarungen zwischen dem AN und dem Endkunden sind nicht zulässig.

Verantwortlichkeit des AN auf der Baustelle

Die Anwesenheit der Bauleitung des AG auf der Baustelle entbindet den AN nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit für die von ihm durchzuführenden Arbeiten.

Abwicklung der Arbeiten auf der Baustelle

Der AN hat seinen Personal- und Geräteeinsatz so einzurichten, dass die Terminvorgaben des AG eingehalten werden und dem AG keine Mehrkosten entstehen.

Der AN verpflichtet sich zu einer kooperativen Zusammenarbeit mit allen am Bau beteiligten Gewerken, um Behinderungen zu vermeiden. Hierzu gehört auch eine zur Vermeidung von Ballungen von Arbeitskräften in bestimmten Montagebereichen etwaig notwendig werdende Verlagerung von Arbeitszeiten in Abstimmung mit der Bauleitung des AG. Diese Verpflichtungen wurden vom AN bei Vertragsabschluß berücksichtigt und sind für den AG kostenneutral.

Bei Erkennen von Verzögerungen im Montageablauf oder sonstigen Schwierigkeiten verpflichten sich AN und AG zur gegenseitigen Information, um gemeinsam Lösungen zur Einhaltung der Termine und zur Vermeidung zusätzlicher Kosten zu suchen.

Treten aufgrund von fehlendem oder nicht qualifiziertem Personal des AN Verzögerungen im Montageablauf ein, hat der AG nach vorheriger Mahnung das Recht, eigenes Personal oder Personal Dritter einzusetzen. Der Aufwand für den Personaleinsatz wird dem AN zu den zum Einsatzzeitpunkt geltenden Stundenverrechnungssätzen des AG berechnet.

Der Montageplan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und gegebenenfalls neu zu erstellen. Eine Progress-Statistik ist zu führen. Die Anzahl geleisteter Arbeitsstunden je Monat ist dem AG zum Beginn des Folgemonats zu melden. Hierzu zählen auch geleistete Arbeitsstunden von Subunternehmern und Bauleitung. In Folge von Arbeitsunfällen entstandene Ausfalltage werden dem AG monatlich zu Beginn des Folgemonats  gemeldet.

Der AN meldet die Stärke und Qualifikation seines auf der Baustelle eingesetzten Personals täglich bis 9.00 Uhr schriftlich an die Bauleitung des AG.

Mehrarbeit und Zuschläge

Der AN ist ohne Ersatz von Mehrkosten verpflichtet, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtschichten sowie Parallelarbeit in versetzten Schichten im branchenüblichen Umfang durchführen zu lassen, wenn dies zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen und vom AN bestätigten Termine notwendig ist.

Nacharbeiten

Nacharbeiten sind Arbeiten, die erforderlich werden, um nicht vom AN zu vertretende Fehler aus der Konstruktion oder der Fertigung nachzubessern.

Im Montagepreis sind 0,25 h/t Abrechnungsgewicht für Nacharbeit enthalten, ebenso alle hiermit im Zusammenhang stehende Gerätekosten.

Darüber hinausgehende Kosten für Nacharbeiten können vom AN nur geltend gemacht werden, wenn vor Ausführung bei der Bauleitung des AG angezeigt wurde, dass Nacharbeiten über den kalkulierten Umfang hinaus anfallen und die schriftliche Einwilligung des AG zur Ausführung vorliegt. Nacharbeiten, die ohne Einwilligung der Bauleitung des AG ausgeführt werden, werden nicht anerkannt.

In den „Arbeitszeitbescheinigungen“ ist namentlich anzugeben, wer den AN mit der Durchführung der anzeigepflichtigen Nacharbeiten beauftragt hat.

Zusätzliche Montagearbeiten

Der AN ist verpflichtet, über seine Vertragsleistungen hinaus vom AG angeordnete zusätzliche Lieferungen und Leistungen zu den im Vertrag genannten Bedingungen und auf der Grundlage der im Vertrag benannten Preise zu erbringen, auch wenn dadurch Unterbrechungen im Montageablauf eintreten und eine wiederholte Arbeitsaufnahme notwendig wird.

Die Ausführung zusätzlicher Leistungen ist vom AG schriftlich zu bestätigen. Als schriftliche Bestätigung gilt nicht die Gegenzeichnung von Leistungs- bzw. Gewichtsnachweisen.

Ohne schriftliche Bestätigung der Ausführung erfolgt keine Vergütung von zusätzlichen Leistungen. Die Bestätigung der Ausführung durch den Bauleiter des AG hindert den AG nicht, eine zusätzliche Vergütung mit Hinweis darauf, dass es sich um eine geschuldete Vertragsleistung handelt, abzulehnen.

Mitbenutzung von Hebezeugen

Der AN ist verpflichtet, seine auf der Baustelle eingesetzten Hebezeuge auf Anforderung des AG gegen entsprechende Vergütung dem AG und Dritten zur Verfügung zu stellen. Der AN nennt seine diesbezüglichen Verrechnungssätze bei Abgabe seines Angebotes.

Mitbenutzung von Gerüsten

Die vom AN gestellten Arbeitsgerüste können bei Bedarf vom AG und dessen anderen AN, vom Endkunden oder dessen Beauftragten kostenlos mitbenutzt werden. Diese Regelung gilt auch im umgekehrten Sinne.

Schweiß- und Glüharbeiten

Befähigungsnachweis zum Schweißen

Der AN muss grundsätzlich im Besitz gültiger Schweißverfahrensprüfungen nach DIN EN ISO 15614 sein. Für Schweißarbeiten an Druckgeräten gelten die zusätzlichen Anforderungen nach Druckgeräterichtlinie (PED), TRD, AD 2000, KTA, ASME Section IX, jeweils, soweit zutreffend. Im Bereich überwachungspflichtiger Stahlbauten sind die zusätzlichen Anforderungen nach DIN 18800 oder DIN EN 1090-2 (Eurocode 3) zu berücksichtigen. Die Schweißverfahrensprüfberichte sind dem AG als Kopie zu übergeben. Der AG behält sich vor, Probeschweißungen zu fordern, deren Prüfungen durch den AG oder einer Prüfstelle durchgeführt werden. Die Kosten für die Prüfungen trägt der AN.

Im Bedarfsfall sind für die Montage-Schweißarbeiten vor Aufnahme der Arbeiten Vorprüfunterlagen vorzulegen.

Schweißpersonal

Alle Schweißarbeiten dürfen nur von nach EN 287 geprüften Schweißern durchgeführt werden, für Automatenschweißungen gelten die Anforderungen nach DIN EN 1418. Weiterhin gelten die unter 5.1 genannten Regelwerksanforderungen. Der AN hat kostenlose Handfertigkeitsproben auf der Baustelle unter Baustellenbedingungen anzufertigen. Auf der Baustelle ist von der Schweißaufsicht des AN eine Schweißerliste zu führen. Schweißerzeugnisse (Originale oder beglaubigte Kopien) der auf der Baustelle vom AN eingesetzten Schweißer sind zur Vorlage gegenüber dem AG oder der Überwachungsstelle bereitzuhalten. Für die Gültigkeit der Schweißerzeugnisse gilt die Regelung nach EN 287. Für die Dauer der Schweißarbeiten muss eine autorisierte und qualifizierte Schweißaufsicht (DIN EN 719) des AN auf der Baustelle anwesend sein.

Schweißanweisung (WPS)

Mindestens 10 Werktage vor Aufnahme der Schweißarbeiten sind unter Beachtung der unter 5.1 und 5.2 genannten Regelwerke entsprechende Schweißanweisungen (WPS) und bei Bedarf ein Schweißfolgeplan zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen.

Glühpersonal und Glühanlagen

Der AN muss über die notwendige Anzahl geeigneter Glühanlagen und qualifizierter Glüher verfügen, es gelten die Anforderungen nach FDBR 18 „Wärmebehandlung von Schweißverbindungen“.

Der AG behält sich vor, Probeglühungen zu Lasten des AN zu fordern.

Glühanweisungen

Soweit in der unter 5.3 genannten WPS die Vorgaben für Wärmebehandlungen nicht enthalten sind, hat der AN gesonderte Glühanweisungen zu erstellen und dem AG zur Genehmigung vorzulegen.

Dokumentation der Glühungen

Es gelten die Anforderungen nach FDBR 18

Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung

Der AN hat auf Basis DIN EN ISO 9001 sowie ISO 10005 einen projektbezogenen Qualitätsmanagementplan (QMP) zu erstellen. Die Implementierung der spezifischen QM- Anforderungen kann der AG jeder Zeit durch eine Auditierung überprüfen und bei festgestellten wesentlichen Mängeln die Montageaktivitäten auf Kosten des AN stoppen, bis nachweislich die Umsetzung der vereinbarten QM- Anforderungen realisiert wurde.

Qualitätsprüfungen erfolgen auf Basis freigegebener Prüfpläne, Prüfanweisungen, Werkstoffspezifikationen und sonstiger in den Prüfplänen oder technischen Zeichnungen genannter Vorschriften. Abweichungen sind schriftlich zu dokumentieren und unterliegen dem im o.a. QMP beschriebenen Szenario.

Notwendige Schweißreparaturen an Verbindungsnähten oder Bauteilen sind dem AG unverzüglich bekanntzugeben. Erst nach Vorlage und Freigabe von Reparaturanweisungen (WPS und Prüfplan) kommen Schweißreparaturen zur Ausführung.

Schweißleistungen und Schweißreparaturen werden vom AN täglich statistisch erfasst und der BBS Bauleitung in Schriftform übergeben. Reparaturquoten werden jeweils auf Basis geprüfter Schweißnähte ermittelt und dem AG wöchentlich berichtet.

Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgen Qualitätskontrollen durch den AN oder durch benannte Bauüberwacher bzw. benannte Prüfstellen.

Ist eine Wiederholung der Qualitätskontrolle erforderlich, und hat der AN diese zu vertreten, so trägt er die gesamten durch die Wiederholung verursachten Kosten.

Werden systematische Fehler festgestellt, ist der AG berechtigt, den im Vertrag vereinbarten Prüfumfang zu erhöhen, erforderlichenfalls bis auf 100 % der Vertragsleistung. Wenn der AN die Ursache für die Erhöhung des Prüfumfangs zu vertreten hat, trägt er die gesamten hierdurch verursachten Kosten.

Der AN hat unter Anleitung des AG eine den Montagefortschritt begleitende Qualitätsdokumentation zu erstellen, die der vom AG bzw. dem Endkunden geforderten Qualität genügt.

Die Abnahme der Montageleistungen richtet sich nach den vertraglichen Festlegungen, der neuesten Ausgabe der VGB- Richtlinien für die Bestellung von Hochleistungsdampfkesseln, den TRDs, den AD- Blättern sowie dem vereinbarten Bau- und Montageüberwachungsplan.

Der AN hat den vom AG oder vom Endkunden mit der Qualitätssicherung, Bauüberwachung und Abnahme Beauftragten jederzeit Zugang zu den Anlagenteilen zu  gewähren.

Sauberkeit auf der Baustelle

Der AN hat täglich eine Grobreinigung seiner Arbeitsbereiche durchzuführen. Eine Feinreinigung seiner Arbeitsbereiche hat der AN auf Anforderung des AG durchzuführen, wenn der Baustellenablauf dies erfordert (z.B. Anschlussgewerke, Abnahmen, Übernahmen, Beeinträchtigung Dritter etc.). Darüber hinaus stellt der AN für die allgemeine Sauberhaltung der Baustelle entsprechend seiner Personalstärke pro angefangene 20 Mann einen Mitarbeiter an 10 Stunden pro Woche auf seine Kosten ab. Der Einsatz dieser Mitarbeiter erfolgt über die Bauleitung des AG.

In Bereichen, in denen neben dem AN weitere Auftragnehmer des AG arbeiten, ist der AN gemeinsam mit den anderen AN für die Reinigung verantwortlich. Bei Streitigkeiten zwischen dem AN und den weiteren AN des AG über den jeweiligen Anteil an der Reinigung kann der AG vom AN die Reinigung des gesamten Bereiches verlangen. Die nachgewiesenen Kosten des AN wird der AG dem AN anteilig entsprechend seinem Personaleinsatz, seinem Gewerke und der damit verbundenen Schmutzintensität zum Zeitpunkt der Reinigungsarbeiten erstatten.

Erfolgt die Reinigung auch nach schriftlicher Mahnung und Setzen einer angemessenen Frist nicht, kann der AG die Reinigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Dritter ist in diesem Fall auch ein weiterer Auftragnehmer des AG, welcher die Reinigung komplett übernommen hat. Die Kosten legt der AG anteilig entsprechend seinem Personaleinsatz, seinem Gewerk und der mit diesen verbundenen Schmutzintensität im Zeitpunkt der Reinigungsarbeiten auf den AN um.

Umweltschutz

Für die Entsorgung und den Umgang mit Abfällen und Reststoffen auf Baustellen sind alle für die Baustelle geltenden gesetzlichen Regelungen und behördlichen Anordnungen zu beachten.

Besteht zwischen dem Endkunden und dem AG eine Vereinbarung über den Umgang mit und über die Entsorgung von Abfällen und Reststoffen auf Baustellen, gilt diese für den AN entsprechend.

Die Kosten für die Entsorgung werden entsprechend dem Anteil seiner Vertragsleistung am Projekt anteilig auf den AN umgelegt.

Gefahrstoffe

Bei der Lagerung, dem Umgang mit und der Verarbeitung von Gefahrstoffen auf der Baustelle ist folgendes zu beachten:

Für alle Gefahrstoffe müssen die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter in deutscher, englischer und jeweiliger Landessprache auf der Baustelle vorliegen. Alle Gefahrstoffe müssen in einer Gefahrstoffliste mit Menge des Gefahrstoffes und von diesem ausgehenden Gefahren aufgeführt sein. Ist vor dem Einsatz von Gefahrstoffen eine Zustimmung durch den Endkunden erforderlich (siehe z.B. Baustellenordnung des Endkunden), hat der AN diese in eigener Regie zu erwirken. Daraus resultierende zeitliche Verzögerungen oder Umplanungen gehen zu Lasten des AN.

Neben der Zustimmung des Endkunden zum Einsatz von Gefahrstoffen ist der Einsatz bzw. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen der Bauleitung des AG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch die Bauleitung des AG dürfen diese Stoffe entsprechend den jeweils geltenden nationalen Regelwerken gelagert werden.

Der AN erklärt, das die von ihm zu liefernden Materialien frei von Asbest und Stoffen gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung bzw. der dazugehörigen „Kandidatenliste“ sind.

Arbeitssicherheit

Unfallverhütungsvorschriften

Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den nationalen und lokalen gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz entsprechen.

Unterweisung und Nachweis

Der AN hat mit seinen Arbeitnehmern regelmäßig Arbeitsschutzunterweisungen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen und die Durchführung, den Inhalt und den Kreis der Teilnehmer zu dokumentieren. Die Nachweise sind auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsichtnahme vorzuhalten.

Arbeitsschutzmanagementsystem für Subunternehmen

Der AN hat dem AG mit Angebotsabgabe den Nachweis zu erbringen, dass das Unternehmen ein Managementsystem im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingeführt hat. Hierzu zählen u.a. BS OHSAS 18001, OHSAS 18001, BS 8800, SCC*, SCC**, SCCP, SeSaM. Sollte das Unternehmen ein anderes Managementsystem  implementiert haben, muss dieses zuvor durch den AG geprüft werden, bevor es als gleichwertig anerkannt wird.

Unabhängig von der Einführung eines Managementsystems gewährt der AN dem AG das Recht, die tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Einführung und Umsetzung des Systems sowohl auf der Baustelle als auch in den Betriebsstätten des AN durch ein Audit zu überprüfen.

Unternehmen ohne ein entsprechendes Managementsystem müssen immer durch ein entsprechendes Voraudit des Unternehmens qualifiziert werden. Die im Zusammenhang mit dem Audit zu beachtenden Fragestellungen orientieren sich am SCC Dokument 010 in seiner aktuellen Fassung.

Montageanweisung und Gefährdungsbeurteilung

Mindestens 10 Arbeitstage vor der Aufnahme der Arbeiten muss eine Montageanweisung des AN auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält.

Sicherheitstechnische Angaben können z. B. sein:

  1. Montageumfang, -folge und -beschreibung, Hubgewichte, Anschlagpunkte, Hebezeuge,
  2. Regelung der Verantwortlichkeit,
  3. Maßnahmen gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der  Montage,
  4. Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen,
  5. Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen,
  6. Hinweise zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz

Mindestens 10 Arbeitstage vor Aufnahme der Arbeiten muss der AN dem AG (Bauleitung) eine Gefährdungsbeurteilung für die von Ihm zu verrichtenden Arbeiten vorlegen. Die G fährdungsbeurteilung muss neben der nationalen Amtssprache des AN auch in deutscher und der jeweiligen Amtssprache vorliegen. Die Gefährdungsbeurteilung muss sich an der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit orientieren.

Montagepersonal

Der AN hat sein Montagepersonal und seine Subunternehmer vor Arbeitsaufnahme baustellenspezifisch zu unterweisen. Die Unterweisung ist von jedem Mitarbeiter des AN und seiner Subunternehmer schriftlich zu bestätigen.

Bei dem zum Einsatz kommende Montagepersonal des AN und seiner Subunternehmer müssen die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften durchgeführt worden sein:

Schlosser/Monteur: BGI 504-1.4, BGI 504-20, BGI 504-26.2

Schweißer: BGI 504-20, BGI 504-26.2, BGI 504-39

Schweißer Edelstahl: BGI 504-15, BGI 504-20, BGI 504-26.2, BGI 504-38, BGI 504-39

Kranfahrer: BGI 504-25

Gabelstaplerfahrer: BGI 504-25

Die Durchführung der Untersuchungen und die schriftlichen Bestätigungen der Unterweisung sind auf Anforderung dem AG nachzuweisen, Der AG ist berechtigt, bis zur Vorlage der schriftliche Bestätigungen und dem Nachweis der Untersuchungen die betroffenen Mitarbeiter der Baustelle zu verweisen.

Ersthelfer

Der AN hat eine ausreichende, sich am Gefährdungspotential orientierende Zahl an Ersthelfern auf der Baustelle zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte

Der AN hat je 50 eingesetzte Mitarbeiter einen Sicherheitsbeauftragten für die Baustelle zu bestellen. Für Unternehmen aus anderen rechtlichen Regelungsbereichen ist die Forderung dann erfüllt, wenn Mitarbeiter mit einer entsprechenden sicherheitstechnischen Ausbildung diese Aufgabe in der genannten Form wahrnehmen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Der AN hat in Abhängigkeit von der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter eine Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der Baustelle einzusetzen. Die Einsatzzeit bemisst sich nach dem Faktor 0,5 Stunden pro Mitarbeiter und Monat. Für Unternehmen aus anderen rechtlichen Regelungsbereichen ist diese Forderung dann erfüllt, wenn Mitarbeiter mit einer entsprechenden sicherheitstechnischen Ausbildung diese Aufgabe in der genannten Form wahrnehmen. Die geforderten Einsatzzeiten sind die zu beachtenden Untergrenzen. Alle Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit auf der Baustelle sind auf Nachfrage vom AN nachzuweisen.

Elektrische Gefährdung

In der Regel erfüllen Kraftwerksbaustellen die Kriterien für Arbeiten in engen Räumen bzw. für Arbeiten unter erhöhter elektrischer Gefährdung. Daher müssen die zum Einsatz kommenden elektrischen Werkzeuge und Maschinen eine aktuell gültige Prüfung für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel besitzen. Die für die Arbeiten des AN erforderlichen Schutzmaßnahmen (z.B. Trenntrafo, Schutzkleinspannung) sind durch den AN zu gewährleisten.

Gerüste

Arbeits- und Schutzgerüste sind nach DIN EN 12811, DIN 4420 und DIN EN 1004 zu erstellen. Arbeitsgerüste sind mindestens nach Lastklasse III auszulegen. Die Erstellung bzw. Veränderung der Gerüste darf nur durch einen Fachbetrieb erfolgen.

Sämtliche Gerüste sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

Um welches Gerüst handelt es sich? Welche Breitenklasse kommt zum Einsatz? Welche Lastklasse kommt zum Einsatz?

Welche Nutzlast kann das Gerüst tragen? Wer ist der Ersteller des Gerüstes?

Wer hat das Gerüst geprüft?

In Bereichen erhöhter Brandgefährdung müssen Gerüste mit schwer entflammbaren Belägen erstellt werden.

Wird von der Regelausführung gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers abgewichen, muss ein Standsicherheitsnachweis durch den AN geliefert werden.

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers sowie die ggf. erforderlichen Standsicherheitsnachweise im Einzelfall sind auf der Baustelle jederzeit vorzuhalten.

Brandschutz

Wird nichts anders gefordert, sind vom AN ausreichend geprüfte und funktionsfähige 12 kg Pulverlöscher (ABC-Löschpulver) wie folgt vorzuhalten:

je Unterkunfts-Container 1 x 12 kg Pulverlöscher (ABC)

je Magazin-Container 1 x 12 kg Pulverlöscher (ABC)

je 100 m2 Lagerhallenfläche 1 x 12 kg Pulverlöscher (ABC)

je Gasflaschenlager 1 x 12 kg Pulverlöscher (ABC) an Schneid- und Schweiß-Arbeitsplätzen 1 x 12 kg Pulverlöscher (ABC)

Brandlasten müssen täglich vom AN aus dem Montagebereich entsorgt werden.

Planen und Folien dürfen nur in der Ausführung „schwer entflammbar“ verwendet  werden.

Arbeitsunfälle, Feuer, Ereignisse

Der hat AN hat unverzüglich nach einem Vorkommnis (z.B. Arbeitsunfall, Umweltverschmutzung, Absturzereignis von Gegenständen) der Bauleitung des AG hierüber einen Bericht zu geben. Dieser Bericht muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorkommnis die Bauleitung des AG vorliegen. Bei schweren Arbeitsunfällen (tödlicher Unfall, Unfall mit mehreren Verletzten, schwere Verletzungen) ist die Bauleitung des AG unverzüglich, zu unterrichten

Unfalluntersuchung

Der AN wirkt aktiv an der Untersuchung von Vorkommnissen mit. Hierfür notwendige Besprechungen oder die Anfertigung von Unterlagen werden nicht vergütet. Der AN gewährt dem AG im Fall solcher Vorkommnisse das Recht, an der Untersuchung teilzunehmen und bei Bedarf diese Untersuchung auch zu führen. Behördliche Ermittlungen bzw. lokale rechtliche Gegebenheiten bleiben von dieser Regelung unberührt.

Räumen der Baustelle

Nach Abschluss der Montagearbeiten sind alle Provisorien zu beseitigen, einschließlich aller provisorischen Fundamente etc. Die Baustelle ist besenrein zu übergeben. Lagerplätze, Vormontageplätze und Plätze für Baustelleneinrichtungen, soweit diese vom AN gestellt wurden sowie vom AG gestellte Baustelleneinrichtungen hat der AN in einem Zustand zu übergeben, der dem bei Übergabe vorgefundenen Zustand vergleichbar ist. Die Übergabe der Baustelle und der in Satz 3 genannten Einrichtungen an den AG ist schriftlich zu protokollieren.

Kommt der AN seiner Pflicht zur Beräumung nicht oder nicht vollständig nach, hat der AG nach schriftlicher Mahnung und Setzen einer angemessenen Frist das Recht, zu Lasten des AN die Reinigung selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.

Verhaltenskodex

Der Auftraggeber ist den Grundsätzen von Ethik, Integrität und Gesetzestreue  verpflichtet.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenfalls zu Integrität und einem gesetzestreuen, ethischen Verhalten, das den Prinzipien der Global Compact- Initiative der Vereinten Nationen entspricht.  Der  Auftragnehmer  verpflichtet  sich,  den Verhaltenskodex1 der Rosink- Werkstätten GmbH für Nachunternehmer und Lieferanten einzuhalten und bestätigt dies durch Unterzeichnung und Rücksendung seine Unterschrift.

1 Anlage Verhaltenskodex für Nachunternehmer und Lieferanten

Verhaltenskodex

für Nachunternehmer und Lieferanten

Die Rosink Werkstätten GmbH ist den Grundsätzen von Ethik, Integrität und Gesetzestreue verpflichtet. Die Prinzipien der Global Compact-Initiative der Vereinten Nationen1 sind zwingende Vorgaben für alle Mitarbeiter von Rosink-Werkstätten GmbH.

Auch von ihren Nachunternehmern und Lieferanten erwarten Rosink-Werkstätten GmbH Integrität und ein gesetzestreues, ethisches Verhalten, das den Prinzipien der Global Compact-Initiative und den nachgenannten Mindeststandards entspricht.

Bekämpfung von Korruption

Nachunternehmer und Lieferanten wirken jeder strafbaren oder unethischen Einflussnahme auf Entscheidungen von Rosink-Werkstätten GmbH oder anderen Unternehmen und Institutionen aktiv und konsequent entgegen und gehen gegen Bestechlichkeit im eigenen Unternehmen vor.

Bekämpfung von verbotenen Absprachen

Nachunternehmer und Lieferanten beteiligen sich nicht an illegalen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und bekämpfen verbotene Kartelle.

Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Nachunternehmer und Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung von Mitarbeitern und gehen effektiv gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit vor.

Achtung grundlegender Rechte der Mitarbeiter

Nachunternehmer und Lieferanten achten die Gesundheit, Sicherheit und Persönlichkeitsrechte ihrer Mitarbeiter und verpflichten sich den Prinzipien eines respektvollen, fairen und nichtdiskriminierenden Umgangs. Sie beschäftigen und entlohnen ihre Mitarbeiter auf er Basis fairer und gesetzeskonformer Verträge und halten die internationalen Mindestarbeitsstandards ein.

Achtung der Umwelt

Nachunternehmer und Lieferanten beachten die einschlägigen gesetzlichen Umwelt- Standards und minieren Umweltbelastungen.

1 www.unglobalcompact.org

Rosink Werkstätten GmbH fordert ihre Nachunternehmer und Lieferanten auf, die Einhaltung der Prinzipien der Global Compact-Initiative und der Mindeststandards dieses Verhaltenskodex für Nachunternehmer und Lieferanten (Verhaltenskodex) auch bei ihren Nachunternehmern und Lieferanten durchzusetzen.

Nachunternehmer und Lieferanten von Rosink-Werkstätten GmbH sind gehalten, eigene Verstöße gegen den Verhaltenskodex, soweit diese die Geschäftsbeziehung zu Rosink-Werkstätten GmbH berühren, sowie etwaige Erkenntnisse über ein Fehlverhalten von Mitarbeitern von Rosink- Werkstätten GmbH zu melden.

Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen

Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

Datenschutz-Muster von Rechtsanwalt Thomas Schwenke – I LAW it