Unse­re

AGB

Verkaufs‑, Lie­fer- und Zahlungsbedingungen

Gel­tungs­be­reich

Für unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen sind aus­schließ­lich die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen maß­geb­lich. Sie gel­ten spä­tes­tens mit der Ent­ge­gen­nah­me der Auf­trags­be­stä­ti­gung als anerkannt.

Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erken­nen wir nicht an, es sei denn, sie wer­den von uns aus­drück­lich schrift­lich bestä­tigt. Die­se AGB gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen AGB abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers die Lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber vor­be­halt­los ausführen.

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne des § 310 Abs. 1 BGB.

Ange­bot und Vertragsschluss

Ist die Bestel­lung als Ange­bot gemäß § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, so kön­nen wir die­ses inner­halb von 4 Wochen annehmen.

An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Daten, Daten­trä­gern, Pro­gram­men und sons­ti­gen Unter­la­gen sowie Arbeits­mit­teln behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Dies gilt auch für sol­che Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re schrift­li­che Unter­la­gen, die als ver­trau­lich bezeich­net sind; vor ihrer Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf der Auf­trag­ge­ber unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustimmung.

Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewich­te und/oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, soweit dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wird. Der­ar­ti­ge Anga­ben sind nicht als Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie zu ver­ste­hen. Tech­ni­sche Ände­run­gen blei­ben vorbehalten.

Alle Auf­trä­ge sind für uns erst nach unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung ver­bind­lich. Des­glei­chen bedür­fen alle sons­ti­gen, nicht schrift­lich getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen (münd­lich, fern­münd­lich, tele­gra­fisch, per Email etc.) unse­rer schrift­li­chen Bestätigung.

Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig, soweit sie dem Auf­trag­ge­ber zumut­bar sind.

Lie­fer- und Leistungszeit

Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fra­gen sowie den recht­zei­ti­gen Ein­gang sämt­li­cher von dem Auf­trag­ge­ber zu lie­fern­der Unter­la­gen, erfor­der­li­cher Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben, ins­be­son­de­re von Plä­nen, sowie die Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­be­din­gun­gen und der sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen durch den Auf­trag­ge­ber vor­aus. Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht recht­zei­tig erfüllt, so ver­län­gern sich die Fris­ten ange­mes­sen; dies gilt nicht, soweit wir die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten haben.

Die von uns genann­ten Ter­mi­ne und Fris­ten sind unver­bind­lich, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Beschaf­fungs­ri­si­ken wer­den von uns grund­sätz­lich nicht übernommen.

Lie­fe­rungs- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt und auf­grund von Ereig­nis­sen, die uns die Lie­fe­rung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen (z. B. Streik, Aus­sper­rung etc.), ermäch­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen bzw. Leis­tun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Ent­spre­chen­des gilt, wenn die vor­ste­hen­den Hin­der­nis­se bei unse­ren Lie­fe­ran­ten oder deren Unter­lie­fe­ran­ten ein­ge­tre­ten sind.

Rich­ti­ge und recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung bleibt vorbehalten.

Ver­zug

Wir gera­ten nur durch eine Mah­nung in Ver­zug, soweit sich aus dem Gesetz oder dem Ver­trag nichts ande­res ergibt. Mah­nun­gen und Frist­set­zun­gen des Auf­trag­ge­bers bedür­fen zur Wirk­sam­keit der Schriftform.

Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tun­gen setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

Soweit wir eine fäl­li­ge Leis­tung nicht oder nicht wie geschul­det erbrin­gen, kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten und unter der Vor­aus­set­zung der schuld­haf­ten Ver­let­zung einer Ver­trags­pflicht durch uns unbe­scha­det der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen gemäß nach­ste­hen­der Zif­fern Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass der Auf­trag­ge­ber eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung oder Nach­er­fül­lung bestimmt hat und die­se Frist erfolg­los abge­lau­fen ist.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Nach­frist gemäß vor­ste­hen­der Ziff. 4.3 mit der ein­deu­ti­gen Erklä­rung zu ver­bin­den, dass er nach dem frucht­lo­sen Ver­strei­chen der Nach­frist die Lie­fe­rung ableh­nen und die aus vor­ste­hen­der Ziff. 4.3 resul­tie­ren­den Rech­te gegen­über uns gel­tend machen wird.

Wur­de die Leis­tung bereits teil­wei­se bewirkt, kann der Auf­trag­ge­ber Scha­dens­er­satz statt der gan­zen Leis­tung nur ver­lan­gen, soweit sein Inter­es­se an der gesam­ten Leis­tung es erfordert.

Ein Rück­tritt vom gan­zen Ver­trag ist in die­sem Fall nur mög­lich, soweit der Auf­trag­ge­ber an einer Teil­leis­tung nach­weis­lich kein Inter­es­se hat.

Gera­ten wir aus Grün­den, die wir zu ver­tre­ten haben, in Ver­zug, so ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung im Fall ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen. Die vor­be­zeich­ne­te Haf­tungs­be­gren­zung gilt nicht, soweit der Ver­zug dar­auf beruht, dass wir schuld­haft eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ver­letzt haben. In die­sen Fäl­len ist unse­re Haf­tung nach Maß­ga­be nach­ste­hen­der Ziff. 4.8 auf

den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Für den Fall einer von uns zu ver­tre­ten­den vor­sätz­li­chen Ver­trags­ver­let­zung haf­ten wir nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers sind in allen Fäl­len ver­spä­te­ter Lie­fe­run­gen, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetz­ten Nach­frist, aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit in den Fäl­len des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit und für Kör­per­schä­den zwin­gend gehaf­tet wird; eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist hier­mit nicht verbunden.

Im Fal­le des Annah­me­ver­zu­ges sei­tens des Auf­trag­ge­bers bzw. im Fal­le der Ver­let­zung sons­ti­ger Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers (vgl. nach­ste­hen­de Ziff. 6) sind wir berech­tigt, die uns zuste­hen­den gesetz­li­chen Ansprü­che gel­tend zu machen. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung des Ver­trags­ge­gen­stan­des (z. B. der Lie­fer­ge­gen­stand) geht spä­tes­tens zu dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, in dem die­ser in Annah­me­ver­zug gerät.

Kom­men wir in Ver­zug, kann der Auf­trag­ge­ber — sofern er glaub­haft macht, dass ihm hier­aus ein Scha­den ent­stan­den ist — im Fall ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit unbe­scha­det der Haf­tungs­be­gren­zung gemäß vor­ste­hen­der Ziff. 4.6 max. eine Ent­schä­di­gung für jede voll­ende­te Woche des Lie­fer­ver­zu­ges von je 0,5%, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 10% des Prei­ses für den Teil der Lie­fe­rung ver­lan­gen, der wegen des Ver­zu­ges nicht in zweck­dien­li­chen Betrieb genom­men wer­den konnte.

Gefahr­über­gang, Verpackung

Sofern kei­ne abwei­chen­de Abspra­che getrof­fen wur­de, ist Lie­fe­rung „FCA Werk Nord­horn, zuzüg­lich Ver­pa­ckung“ ver­ein­bart (Inco­terms 2010)

Die Gefahr geht auch bei fracht­frei­er Lie­fe­rung wie folgt auf den Auf­trag­ge­ber über:

Bei Lie­fe­rung ohne Auf­stel­lung oder Mon­ta­ge, wenn sie zum Ver­sand gebracht oder abge­holt wor­den ist.

Bei Lie­fe­run­gen mit Auf­stel­lung oder Mon­ta­ge am Tag der Über­nah­me im eige­nen Betrieb oder, soweit ver­ein­bart, nach ein­wand­frei­em Pro­be­be­trieb und / oder mit der Ingebrauchnahme.

Falls der Ver­sand ohne unser Ver­schul­den unmög­lich wird, geht die Gefahr mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Auf­trag­ge­ber über.

Sofern der Auf­trag­ge­ber es wünscht, wer­den wir die Lie­fe­rung durch eine Trans­port­ver­si­che­rung ein­de­cken; die inso­weit anfal­len­den Kos­ten trägt der Auftraggeber.

Die Trans­port- und alle sons­ti­gen Ver­pa­ckun­gen nach Maß­ga­be der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung wer­den nicht zurück­ge­nom­men; aus­ge­nom­men sind mehr­fach ver­wend­ba­re Trans­port­mit­tel wie Palet­ten, Git­ter­bo­xen etc. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, für eine Ent­sor­gung der Ein­weg­ver­pa­ckun­gen auf eige­ne Kos­ten zu sor­gen. Mehr­fach ver­wend­ba­re Trans­port­mit­tel wer­den dem Auf­trag­ge­ber nur leih­wei­se über­las­sen; der Auf­trag­ge­ber ist zur Rück­ga­be im ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand, d. h. rest­ent­leert und ohne Beschä­di­gung, verpflichtet.

Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber erbringt als wesent­li­che Ver­trags­pflicht die ver­ein­bar­ten Mit­wir­kungs- und Bei­stell­leis­tun­gen in der erfor­der­li­chen Qua­li­tät und zu den ver­ein­bar­ten bzw. nach der Pro­jekt­rea­li­sie­rung / Auf­trags­be­ar­bei­tung erfor­der­li­chen Ter­mi­nen. Die Pflicht zur Bei­stel­lung endet, sobald die bei­gestell­ten Kom­po­nen­ten für die Pro­jekt­rea­li­sie­rung nicht mehr benö­tigt werden.

Sofern der Auf­trag­ge­ber uns Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen, Stück­lis­ten, Fer­ti­gungs­vor­ga­ben, Model­le, Mus­ter, Mate­ria­li­en usw. für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges über­lässt, stellt der Auf­trag­ge­ber sicher, dass die­se von ihm oder in sei­nem Auf­trag gewis­sen­haft, ins­be­son­de­re auf deren Eig­nung und Plau­si­bi­li­tät, geprüft wur­den. Für Kon­struk­tio­nen des Auf­trag­ge­bers hat die­ser ggf. den all­ge­mei­nen Span­nungs­nach­weis, den Nach­weis der Trag­si­cher­heit, Gebrauchs­taug­lich­keit, den Betriebs­fä­hig­keits­nach­weis sowie ggfs. not­wen­di­ge wei­te­re sta­ti­sche Nach­wei­se zu erbrin­gen und die Schweiß­naht­be­rech­nung durchzuführen.

Stellt der Auf­trag­ge­ber uns Mate­ria­li­en zur Bear­bei­tung bei, ver­pflich­tet er sich, ins­be­son­de­re in Fäl­len der Lohn­fer­ti­gung, vor der Über­ga­be des Mate­ri­als an uns des­sen Güte, Ver­ar­bei­tung und Eig­nung geprüft zu haben. Der Auf­trag­ge­ber stellt ins­be­son­de­re sicher, dass er für den Fall, dass er das Mate­ri­al von drit­ter Sei­te bezo­gen hat, sei­nen Unter­su­chungs- und Prüf­pflich­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Ist das von uns gefer­tig­te Pro­dukt wegen eines Man­gels des bei­gestell­ten Mate­ri­als feh­ler­haft und/oder schlägt die Ver­ar­bei­tung durch einen Man­gel fehl, der ursäch­lich auf einen Feh­ler des bei­gestell­ten Mate­ri­als zurück­zu­füh­ren ist, sind wir unbe­scha­det wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che gleich­wohl berech­tigt, die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung unter Berück­sich­ti­gung einer Auf­wen­dungs­er­spar­nis zu verlangen.

Die Rege­lung der vor­ste­hen­den Ziff. 6.3 gilt ent­spre­chend in den Fäl­len, in denen unse­re Werk­leis­tun­gen auf Vor­ar­bei­ten des Auf­trag­ge­bers oder eines von die­sem beauf­trag­ten Drit­ten basieren.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, uns ins­be­son­de­re bei ver­ein­bar­ter Lohn­fer­ti­gung, wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig über die zu erwar­ten­den Belas­tun­gen (Span­nun­gen, Kräf­te, Gewich­te, Tem­pe­ra­tu­ren und Tem­pe­ra­tur­schwan­kun­gen, Zug­las­ten etc.) schrift­lich zu infor­mie­ren, denen das End­pro­dukt im Ein­satz bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch aus­ge­setzt sein wird. Der Auf­trag­ge­ber ist wei­ter ver­pflich­tet, uns über etwa­ige Gesund­heits­ge­fah­ren, die von den bei­gestell­ten Kom­po­nen­ten aus­ge­hen und/oder aus­ge­hen kön­nen, schrift­lich zu infor­mie­ren. Der Auf­trag­ge­ber stellt uns auf ers­tes Anfor­dern von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter aus Pro­dukt­haf­tung frei, soweit die Ursa­che in sei­nem Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich gesetzt ist.

Beratung/Aufstellung und Montage

Für Rat und Aus­künf­te haf­ten wir nur im Rah­men der Sorg­falt für “eige­ne Ange­le­gen­hei­ten”, es sei denn, etwas Abwei­chen­des ist aus­drück­lich ver­trag­lich vereinbart.

Für die Auf­stel­lung und Mon­ta­ge gel­ten, soweit nichts ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist, fol­gen­de Bestimmungen:

Der Auf­trag­ge­ber hat auf sei­ne Kos­ten zu über­neh­men und recht­zei­tig zu stellen:

  • alle Erd‑, Bau- und sons­ti­gen bran­chen­frem­den Neben­ar­bei­ten ein­schließ­lich der benö­tig­ten Fach- und Hilfs­kräf­te, Bau­stof­fe und Werkzeuge;
  • die zur Mon­ta­ge und Inbe­trieb­set­zung erfor­der­li­chen Bedarfs­ge­gen­stän­de und ‑stof­fe;
  • Ener­gie und Was­ser an der Ver­wen­dungs­stel­le ein­schließ­lich der Anschlüs­se Hei­zung und Beleuchtung;
  • geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten für die Auf­be­wah­rung der Maschi­nen­tei­le, Werk­zeu­ge, Mate­ria­li­en, Halb­fer­tig­pro­duk­te etc.

sowie

  • sons­ti­ge für die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung unter Berück­sich­ti­gung unse­rer Belan­ge benö­tig­te Vor­aus­set­zun­gen, die für die Durch­füh­rung der Mon­ta­ge und Instal­la­ti­on erforderlich

sind.

Vor Beginn der Mon­ta­ge-/In­stal­la­ti­ons­ar­bei­ten hat der Auf­trag­ge­ber uns die nöti­gen Anga­ben über die Lage ver­deckt geführ­ter Strom‑, Gas‑, Was­ser­lei­tun­gen oder ähn­li­cher Anla­gen sowie die erfor­der­li­chen sta­ti­schen Anga­ben unauf­ge­for­dert zur Ver­fü­gung zu stellen.

Vor Beginn der Auf­stel­lung und Mon­ta­ge müs­sen sich die für die Auf­nah­me der Arbei­ten erfor­der­li­chen Bei­stel­lun­gen und Gegen­stän­de an der Auf­stel­lungs-/Mon­ta­ge­stel­le befin­den und die Vor­ar­bei­ten vor Beginn des Auf­baus müs­sen so weit fort­ge­schrit­ten sein, dass die Auf­stel­lung oder Mon­ta­ge ver­ein­ba­rungs­ge­mäß begon­nen und ohne Unter­bre­chung durch­ge­führt wer­den kann.

Lie­fer­we­ge sowie Auf­stel­lungs- oder Mon­ta­ge­plät­ze müs­sen geräumt sein.

Ver­zö­gert sich die Aufstellung/Montage und/oder Inbe­trieb­nah­me durch nicht von uns zu ver­tre­ten­de Umstän­de, hat der Auf­trag­ge­ber im ange­mes­se­nen Umfang die damit ein­her­ge­hen­den Kos­ten zu tragen.

Erbrin­gen wir eine Werk­leis­tung und ist die Abnah­me ver­ein­bart, ist der Auf­trag­ge­ber zur unver­züg­li­chen Abnah­me ver­pflich­tet. Die Abnah­me darf nicht wegen uner­heb­li­cher Män­gel ver­wei­gert wer­den. Wir kön­nen zur Abga­be der Abnah­me­er­klä­rung eine ange­mes­se­ne Frist set­zen, nach deren Ablauf die Ver­trags­leis­tung als abge­nom­men gilt. Die Abnah­me gilt gleich­falls als erfolgt, soweit die Lie­fe­rung – ggf. nach Abschluss einer ver­ein­bar­ten Test­pha­se – in Gebrauch genom­men wurde.

Unmöglichkeit/Vertragsanpassung/höhere Gewalt

Wenn die Lie­fe­rung unmög­lich ist, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen, es sei denn, dass wir die Unmög­lich­keit nicht zu ver­tre­ten haben. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Auf­trag­ge­bers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wer­tes des­je­ni­gen Teils der Lie­fe­rung, der wegen der Unmög­lich­keit nicht in zweck­dien­li­chen Betrieb genom­men wer­den kann. Die­se Beschrän­kung gilt nicht, soweit in den Fäl­len des Vor­sat­zes, der gro­ben Fahr­läs­sig­keit oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit zwin­gend gehaf­tet wird; eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Auf­trag­ge­bers ist hier­mit nicht ver­bun­den. Das Recht des Auf­trag­ge­bers zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unberührt.

Soweit unvor­her­ge­se­he­ne Ereig­nis­se die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung oder den Inhalt der Lie­fe­rung erheb­lich ver­än­dern oder auf unse­ren Betrieb erheb­lich ein­wir­ken, wird der Ver­trag unter Beach­tung von Treu und Glau­ben ange­mes­sen ange­passt. Soweit dies wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar ist, steht dem Auf­trag­ge­ber das Recht zu, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Will er von die­sem Rück­tritts­recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkennt­nis der Trag­wei­te des Ereig­nis­ses unver­züg­lich uns mit­zu­tei­len und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auf­trag­ge­ber eine Ver­län­ge­rung der Lie­fer­zeit ver­ein­bart war.

Wer­den wir an der Erfül­lung unse­rer Ver­pflich­tung durch den Ein­tritt unvor­her­seh­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de gehin­dert, die wir trotz der nach den Umstän­den zumut­ba­ren Sorg­falt nicht abwen­den konn­ten – gleich­viel ob bei uns oder beim Vor­lie­fe­ran­ten eingetreten –,

z. B. all­ge­mei­ner Arbeits­kräf­te­man­gel, Streik, Aus­sper­rung, Betriebs­stö­rung, Trans­port­schwie­rig­kei­ten, Man­gel wesent­li­cher Roh­stof­fe, Mobil­ma­chung, Krieg usw., sind wir – auch inner­halb eines Lie­fer­ver­zu­ges – berech­tigt, die Lie­fer­fris­ten ange­mes­sen zu ver­län­gern. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se wer­den wir dem Auf­trag­ge­ber bald­mög­lichst mitteilen.

Prei­se und Zahlungen

Maß­ge­bend sind die in unse­ren jeweils aktu­el­len Preis­lis­ten aus­ge­wie­se­nen Prei­se zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Zusätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wer­den geson­dert berechnet.

Die Prei­se ver­ste­hen sich, falls nicht anders ver­ein­bart, ab Werk Nord­horn exklu­si­ve Verpackung.

Der Rech­nungs­be­trag ist, soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, 14 Tage nach Aus­stel­lung der Rech­nung ohne jeden Abzug fäl­lig. Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ist die Ver­gü­tung im Übri­gen an fol­gen­den Daten zu leisten:

1/3 nach Ein­gang der Auftragsbestätigung,

1/3 sobald dem Auf­trag­ge­ber mit­ge­teilt wur­de, dass die Haupt­tei­le ver­sand­be­reit sind,

der Rest­be­trag inner­halb eines wei­te­ren Monats, spä­tes­tens jedoch mit Bereit­stel­lung der Ver­trags­leis­tung zur Abnahme.

Kommt der Auf­trag­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, die sich aus § 288 BGB erge­ben­den Rech­te gel­tend zu machen.

Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind. Außer­dem ist der Auf­trag­ge­ber zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rech­tes nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

Sind uns Umstän­de bekannt, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers in Fra­ge stel­len, sind wir berech­tigt, Anzah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen unbe­scha­det wei­ter­ge­hen­der gesetz­li­cher Ansprü­che zu verlangen.

Schecks und Wech­sel, deren Annah­me wir uns in jedem Ein­zel­fall vor­be­hal­ten, gel­ten erst nach Ein­lö­sung als Zah­lung. Etwa­ige Dis­kont- und Bank­spe­sen gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

Die Ware wird nach Maß­ga­be die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert. Soweit der Auf­trag­ge­ber mit uns Bezah­lung der Kauf­preis­schuld auf­grund des Scheck-/Wech­sel- Ver­fah­rens ver­ein­bart, erstreckt sich der Vor­be­halt auch auf die Ein­lö­sung des von uns akzep­tier­ten Wech­sels durch den Auf­trag­ge­ber und erlischt nicht durch Gut­schrift des erhal­te­nen Schecks bei uns.

Gewähr­leis­tung

Die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Auf­trag­ge­bers set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach § 377 HGB geschul­de­ten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist. Der Auf­trag­ge­ber hat in die­sem Zusam­men­hang ins­be­son­de­re den gelie­fer­ten Gegen­stand nach Ein­gang der Sen­dung an den ver­ein­bar­ten Ort oder bei dem Auf­trag­ge­ber bzgl. Anzahl, Abmes­sung, Form, Beschaf­fen­heit und Unver­sehrt­heit usw. zu prü­fen. Falls von ihm Män­gel fest­ge­stellt wer­den, sind die­se von ihm schrift­lich auf­zu­lis­ten und uns unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb acht Tagen nach Emp­fang der Ware, schrift­lich mit­zu­tei­len. Sol­che Män­gel, die auch bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung von ihm nicht ent­deckt wer­den kön­nen, sind von ihm unver­züg­lich nach deren Ent­de­ckung schrift­lich zu rügen. Ent­schei­dend für den ver­trags­ge­mä­ßen Zustand des Lie­fer­ge­gen­stands ist der Zeit­punkt des Ver­las­sens unse­res Wer­kes bzw. Lagers.

Die gesetz­li­chen Rück­griffs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers gegen­über uns bestehen nur inso­weit, als der Auf­trag­ge­ber mit sei­nem Abneh­mer kei­ne über die gesetz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen hat.

Von uns gelie­fer­te Bau­tei­le sind unent­gelt­lich nach unse­rer Wahl nach­zu­bes­sern oder man­gel­frei zu erset­zen, die sich infol­ge eines vor dem Gefahr­über­gang lie­gen­den Umstan­des als man­gel­haft erwei­sen. Die Fest­stel­lung die­ser Män­gel ist uns vom Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich schrift­lich zu mel­den. Etwa­ig von uns ersetz­te Bau­tei­le wer­den unser Eigen­tum. Für die not­wen­di­gen Nach­bes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber uns nach Ver­stän­di­gung mit uns die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben; ande­ren­falls sind wir von der Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen befreit. Allein in drin­gen­den Fäl­len der Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit bzw. zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den, wobei wir sofort zu ver­stän­di­gen sind, ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, den Man­gel selbst oder durch Drit­te in sach­ge­mä­ßer Wei­se besei­ti­gen zu las­sen und von uns Ersatz der zur Man­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.

Von den­je­ni­gen Kos­ten, wel­che durch die Nach­bes­se­rung bzw. Ersatz­lie­fe­rung unmit­tel­bar ent­ste­hen, tra­gen wir — soweit sich die Bean­stan­dung als berech­tigt her­aus­stellt — allein die Kos­ten des Ersatzteils.

Bei unsach­ge­mä­ßer Nach­bes­se­rung durch den Auf­trag­ge­ber oder einen von ihm hin­zu­ge­zo­ge­nen Drit­ter besteht unse­rer­seits kei­ne Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen. Dies gilt auch für ohne unse­re vor­he­ri­ge Zustim­mung vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen des Liefergegenstandes.

Der Auf­trag­ge­ber ist im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn wir — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine uns gesetz­te ange­mes­se­ne Frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels frucht­los ver­strei­chen las­sen. Han­delt es sich ledig­lich um einen uner­heb­li­chen Man­gel, ist der Auf­trag­ge­ber ledig­lich zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses berech­tigt. Das Recht auf Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses bleibt ansons­ten aus­ge­schlos­sen. Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers rich­ten sich im Übri­gen nach Ziff. 11.1 und 11.2 die­ser Bedingungen.

Unse­re Gewähr­leis­tungs­pflicht besteht nicht bei einer unsach­ge­mä­ßen Mon­ta­ge, Inbe­trieb­nah­me oder Ver­wen­dung durch den Auf­trag­ge­ber und/oder eines von die­sem Beauf­trag­ten, zudem bei Nicht­be­ach­tung der Vor­schrif­ten über die Behand­lung, War­tung und Pfle­ge (z.B. Betriebs­an­lei­tung), unsach­ge­mä­ßen Wartungs‑, Ände­rungs- oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten, Auf­stel­lung in unge­eig­ne­ten Räu­men, Ein­wir­kun­gen von Tei­len frem­der Her­kunft sowie bei sons­ti­gen äuße­ren Ein­flüs­sen (z.B. aggres­si­ven Dämp­fen, unzu­läs­si­gen Tem­pe­ra­tu­ren, Staubein­fall, Sau­er­stoff­kor­ro­si­on, Flu­or-Koh­len­was­ser­stof­fe, kalk­hal­ti­ges oder aggres­si­ves Was­ser etc.), unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­te Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­ter Bau­grund, che­mi­sche, elek­tro­che­mi­sche oder elek­tri­sche Ein­flüs­se — sofern nicht von uns zu ver­tre­ten -. Ein natür­li­cher Ver­schleiß ist von der Män­gel­haf­tung aus­ge­schlos­sen. Wir über­neh­men zudem kei­ne Gewähr­leis­tungs­pflicht für nach dem Gefahr­über­gang ent­ste­hen­de Schä­den an der Lackie­rung, ins­be­son­de­re wenn die­se auf feh­ler­haf­te und nach­läs­si­ge Behand­lung bei Trans­port, Lage­rung, Mon­ta­ge, Bedie­nung und der­glei­chen und/oder auf natür­li­chen Ver­schleiß zurück­zu­füh­ren sind.

Han­dels­üb­li­che und für den Auf­trag­ge­ber zumut­ba­re Farb- und Mase­rungs­ab­wei­chun­gen z. B. bei Holz­ober­flä­chen etc. blei­ben vor­be­hal­ten. Ent­spre­chen­des gilt bei für den Auf­trag­ge­ber zumut­ba­ren Abwei­chun­gen bei Möbel- und / oder Deko­ra­ti­ons­stof­fen etc., ins­be­son­de­re im Farb­ton. Bei Möbeln sind han­dels­üb­li­che und für den Auf­trag­ge­ber zumut­ba­re Abwei­chun­gen von den Maß­da­ten vorbehalten.

Bei Rechts­män­geln gilt: Führt die ver­trags- und bestim­mungs­ge­mä­ße Benut­zung des unver­än­der­ten Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Auf­trag­ge­ber zur Ver­let­zung von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Urhe­ber­rech­ten im Inland, wer­den wir auf unse­re Kos­ten dem Auf­trag­ge­ber grund­sätz­lich das Recht zum wei­te­ren Gebrauch ver­schaf­fen oder aber den Lie­fer­ge­gen­stand in für den Bestel­ler zumut­ba­rer Wei­se der­art modi­fi­zie­ren, dass die Schutz­rechts­ver­let­zung nicht mehr besteht. Sofern dies zu wirt­schaft­li­chen ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen oder in ange­mes­se­ner Frist nicht mög­lich ist, kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten. Gleich­zei­tig steht uns unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen auch ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag gegen­über dem Auf­trag­ge­ber zu. Unse­re vor­ge­nann­ten Ver­pflich­tun­gen sind vor­be­halt­lich Ziff.

11.1 und 11.2 für den Fall der Schutz- und Urhe­ber­rechts­ver­let­zung abschlie­ßend. Sie bestehen nur, wenn wir von dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich von gel­tend gemach­ten Schutz- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen unter­rich­tet wer­den, in ange­mes­se­nem Umfang bei der Abwehr der gel­tend gemach­ten Ansprü­che unter­stützt wer­den bzw. uns die vor­be­schrie­be­nen Modi­fi­zie­rungs­maß­nah­men ermög­licht wer­den und uns alle Abwehr­maß­nah­men ein­schließ­lich außer­ge­richt­li­cher Rege­lun­gen vor­be­hal­ten bleiben.

Im Fal­le der Lohn­fer­ti­gung gilt ergänzend:

Wird im Rah­men der Bear­bei­tung Mate­ri­al ohne unser Ver­schul­den unbrauch­bar, so sind die uns ent­stan­de­nen Kos­ten vom Bestel­ler zu erset­zen. Liegt dage­gen eine schuld­haft man­gel­haf­te Bear­bei­tung durch uns vor, ver­pflich­ten wir uns zur Über­nah­me der bis zu die­sem Zeitpunkt

ent­stan­de­nen Bear­bei­tungs­kos­ten und zur Nach­bes­se­rung. Wenn das Mate­ri­al durch

unser Ver­schul­den unbrauch­bar wird, über­neh­men wir die Neu­be­ar­bei­tung. Der Bestel­ler hat das Mate­ri­al wie­der­um unent­gelt­lich zu lie­fern. Aus­ge­schlos­sen sind alle wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re sol­che auf Ersatz von Schä­den irgend­wel­cher Art und zwar auch von sol­chen Schä­den, die nicht an dem vom Bestel­ler zur Ver­fü­gung gestell­ten Mate­ri­al oder den dar­aus gefer­tig­ten Sachen ent­stan­den sind. Für die im Zusam­men­hang mit dem Bear­bei­tungs­ver­trag auf­tre­ten­den Ver­stö­ße gegen Rech­te Drit­ter über­neh­men wir kei­ne Haf­tung. Die Mate­ri­al­bei­stel­lung ist Sache des Auftraggebers.

Gesamt­haf­tung

Für sol­che Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haf­tet der Lie­fe­rer unab­hän­gig vom Scha­dens­grund — nur bei Vor­satz, bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Inhabers/der Orga­ne oder lei­ten­der Ange­stell­ter, bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit, bei Män­geln, die wir arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit wir garan­tiert haben oder bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit hier nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­so­nen- oder Sach­schä­den an pri­vat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.

Im Fal­le unse­rer Haf­tung wegen leicht oder grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­ten wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Sofern wir fahr­läs­sig eine ver­trags­we­sent­li­che Pflicht ver­let­zen, ist unse­re Ersatz­pflicht für Sach- oder Per­so­nen­schä­den zudem auf die Ersatz­leis­tung unse­rer Pro­dukt­haft­pflicht- Ver­si­che­rung in Höhe von 5 Mio. EUR beschränkt. Wir sind bereit, dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen Ein­blick in unse­re Poli­ce zu gewäh­ren und ver­pflich­ten uns, die Ver­si­che­rung bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­pflicht nach Maß­ga­be die­ser Bedin­gun­gen auf­recht­zu­er­hal­ten. Ansprü­che im Übri­gen sind aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­de­re jeg­li­che Ansprü­che wegen Ver­mö­gens­schä­den ein­schließ­lich ent­gan­ge­nen Gewinns.

Es wird von uns gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kein Beschaf­fungs­ri­si­ko über­nom­men. Wenn sich nach Ver­trags­ab­schluß her­aus­stellt, dass der Lie­fer­ge­gen­stand nicht her­ge­stellt oder nur unter tat­säch­lich oder finan­zi­ell nicht zumut­ba­ren Bedin­gun­gen beschafft wer­den kann, sind die Rech­te des Auf­trag­ge­bers auf den Rück­tritt vom Ver­trag unter Aus­schluss ande­rer und weiterer

Ansprü­che beschränkt. Der Ver­trags­schluss erfolgt zudem vor­be­halt­lich der eige­nen Belieferung.

Wir haben gegen­über dem Auf­trag­ge­ber das Recht, vom Auf­trag zurück­zu­tre­ten, wenn

es im Beschaf­fungs­be­reich zu nicht zumut­ba­ren Preis­er­hö­hun­gen kommt, die Lie­fer­fä­hig­keit der Vor­lie­fe­ran­ten nicht gege­ben ist oder der Vor­lie­fe­rant Insol­venz­an­trag stellt.

Ver­jäh­rung

Die Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers — gleich aus wel­chem Rechts­grund — ver­jäh­ren grund­sätz­lich in 12 Mona­ten. Für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers nach Abschnitt 11.1 gel­ten jedoch die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Fris­ten. Die­se gel­ten zudem für die Män­gel eines Bau­werks oder für Lie­fer­ge­gen­stän­de, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein

Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben.

Nut­zung von Software

Falls im Lie­fer­um­fang Soft­ware ent­hal­ten ist, wird dem Auf­trag­ge­ber ein nicht aus­schließ­li­ches Recht ein­ge­räumt, die gelie­fer­te Soft­ware ein­schließ­lich ihrer Doku­men­ta­tio­nen zu nut­zen. Sie wird zur Ver­wen­dung auf dem dafür bestimm­ten Lie­fer­ge­gen­stand über­las­sen. Die Nut­zung der Soft­ware auf mehr als einem Sys­tem ist untersagt.

Dem Auf­trag­ge­ber ist es nur gestat­tet, die Soft­ware im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang ver­viel­fäl­ti­gen, über­ar­bei­ten, über­set­zen oder von dem Objekt­code in den Quell­code umzu­wan­deln. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, Her­stel­ler­an­ga­ben — ins­be­son­de­re Copy­right- Ver­mer­ke — nicht zu ent­fer­nen oder ohne unse­re vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Zustim­mung zu verändern.

Alle sons­ti­gen Rech­te an der Soft­ware und den Doku­men­ta­tio­nen ein­schließ­lich der Kopien blei­ben bei uns bzw. beim Soft­ware­lie­fe­ran­ten. Die Ver­ga­be von Unter­li­zen­zen durch den Auf­trag­ge­ber an Drit­te ist nicht zulässig.

Eigen­tums­vor­be­halt

Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen uns und dem Auf­trag­ge­ber unser Eigen­tum. Die Ein­stel­lung ein­zel­ner For­de­run­gen in eine lfd. Rech­nung sowie die Aner­ken­nung des Sal­dos berüh­ren den Eigen­tums­vor­be­halt nicht. Als Bezah­lung gilt erst der Ein­gang des Gegen­werts bei uns.

Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Auf­trag­ge­bers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir dazu berech­tigt, die Lie­fer­ge­gen­stand zurück­zu­neh­men. In der Zurück­nah­me der Lie­fer­ge­gen­stand durch uns liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag, es sei denn, wir hät­ten dies aus­drück­lich schrift­lich erklärt.

In der Pfän­dung der Lie­fer­ge­gen­stand durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­nah­me der Lie­fer­ge­gen­stand zu deren Ver­wer­tung befugt. Der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­keit des Auf­trag­ge­bers abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten anzurechnen.

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Lie­fer­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Feu­er, Was­ser und Dieb­stahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. Sofern War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten erfor­der­lich sind, muss der Auf­trag­ge­ber die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig durchführen.

Bei Pfän­dung oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter sind wir unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit wir Kla­ge gemäß § 771 ZPO erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Auf­trag­ge­ber für den ent­stan­de­nen Ausfall.

Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt an uns jedoch bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (inkl. Mehr­wert­steu­er) der For­de­run­gen von uns ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen sei­ne Abneh­mer oder Drit­te erwach­sen, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Lie­fer­ge­gen­stand ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­kauft wor­den ist. Wir neh­men die Abtre­tung an. Ist die abge­tre­te­ne For­de­rung gegen den Erwer­ber der Vor­be­halts­wa­re in eine lfd. Rech­nung (Kon­to­kor­rent) auf­ge­nom­men wor­den, bezieht sich die Abtre­tung auch auf den aner­kann­ten Sal­do sowie im Fal­le der Insol­venz des Abneh­mers auf den dann vor­han­de­nen “kau­sa­len Sal­do”. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Auf­trag­ge­ber auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt. Wir ver­pflich­ten uns jedoch, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Auf­trag­ge­ber sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stel­lung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Auf­trag­ge­ber gegen­über uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mitteilt.

Die Bear­bei­tung oder Umbil­dung der Vor­be­halts­wa­re durch den Auf­trag­ge­ber wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re (Fak­tu­ra-End­be­trag incl. MwSt) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den z. Zt. der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen das glei­che wie für die unter Vor­be­halt gelie­fer­te Ware.

Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den untrenn­bar ver­mischt, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re (Fak­tu­ra-End­be­trag incl. MwSt) zu den ande­ren ver­misch­ten Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Erfolgt die Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die Sache des Auf­trag­neh­mers als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Auf­trag­ge­ber an uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Auf­trag­ge­ber ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns.

Der Auf­trag­ge­ber tritt uns auch die For­de­run­gen zur Siche­rung unse­rer For­de­run­gen gegen ihn ab, die durch die Ver­bin­dung der Lie­fer­ge­gen­stand mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwachsen.

Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers inso­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10% über­steigt; die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt uns.

Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

Erfül­lungs­ort ist Nordhorn.

Für alle Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts sowie öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen, ein­schließ­lich Wech­sel- und Scheck­kla­gen, sind aus­schließ­lich zustän­dig das Amts­ge­richt Müns­ter bzw. das Land­ge­richt Müns­ter. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­nen All­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz – oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist.

Für alle Rechts­be­zie­hun­gen mit dem Auf­trag­ge­ber ist aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land anwend­bar. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts (Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf, BGBL 1989, II, S. 588, ber. 1990 II, 1699) ist ausgeschlossen.

Bei mehr­spra­chi­gen Ver­trags­tex­ten und Unter­la­gen ist im Fal­le von Inter­pre­ta­ti­ons­zwei­feln die deut­sche Fas­sung verbindlich.

Teilunwirksamkeit/Geltungsbereich

Die vol­le oder teil­wei­se Unwirk­sam­keit einer der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen lässt die Gül­tig­keit die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sowie die auf deren Grund­la­ge geschlos­se­nen Ver­trä­ge im Übri­gen unbe­rührt. Im Fal­le der Abwick­lung bereits ver­ein­bar­ter Ver­trä­ge ist dann die recht­lich zuläs­si­ge Rege­lung unver­züg­lich zu ver­ein­ba­ren, mit der der durch die unwirk­sa­me Bestim­mung ver­folg­te wirt­schaft­li­che Zweck soweit wie mög­lich erreicht wird.

Mit die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den deren frü­he­re Fas­sun­gen ungültig.

Stand: Janu­ar 2017

All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen (AEB 2015)

All­ge­mei­nes, Geltungsbereich

Nach­fol­gen­de AEB gel­ten bei allen Bestel­lun­gen von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen (im Fol­gen­den „Leis­tun­gen“) durch die Rosink Werk­stät­ten GmbH (Auf­trag­ge­ber) und bei Ver­trä­gen, in denen auf die­se AEB Bezug genom­men wird.

Der Auf­trag­neh­mer erklärt sich mit der aus­schließ­li­chen Gel­tung der AEB des Auf­trag­ge­bers für die jewei­li­ge Bestel­lung sowie für etwa­ige Fol­ge­ge­schäf­te ein­ver­stan­den. Wer­den bei einer Bestel­lung oder in einem Ver­trag von die­sen AEB abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen, gel­ten die AEB nach­ran­gig und ergänzend.

Hier­mit wird der Gel­tung abwei­chen­der All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­neh­mers widersprochen.

Zustan­de­kom­men des Ver­tra­ges, Neben­ab­re­den, unzu­läs­si­ge Werbung

Der Ver­trag kommt gemäß Bestel­lung zustan­de, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer wider­spricht inner­halb einer Woche ab Erhalt der Bestel­lung schrift­lich dem Vertragsschluss.

Münd­li­che Neben­ab­re­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Auftraggebers.

Die Ver­wen­dung von Bestel­lun­gen zu Refe­renz- und/oder Wer­be­zwe­cken ist unzu­läs­sig, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber stimmt vor­her der Ver­wen­dung schrift­lich zu.

Zeich­nun­gen, Model­le, Werkzeuge

An sämt­li­chen Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Model­len, Mus­tern, Berech­nun­gen, Kon­struk­ti­ons­plä­nen und sons­ti­gen Unter­la­gen, die der Auf­trag­ge­ber für die Aus­füh­rung der Bestel­lung zur Ver­fü­gung gestellt oder bezahlt hat, blei­ben sei­ne Eigen­tums- und/oder Urhe­ber- und/oder sons­ti­ge Schutz­rech­te vor­be­hal­ten; die­se Unter­la­gen dür­fen nur für Arbei­ten zur Erle­di­gung der Bestel­lung ver­wen­det und ohne die aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers nicht ver­viel­fäl­tigt und/oder Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den. Die Unter­la­gen, even­tu­ell ange­fer­tig­te Kopien und/oder bei­gestell­te Werk­zeu­ge sind dem Auf­trag­ge­ber nach Erle­di­gung der Bestel­lung unauf­ge­for­dert und kos­ten­los zurück­zu­ge­ben. Der Auf­trag­neh­mer hat vor­ste­hen­de Ver­pflich­tun­gen auch Drit­ten auf­zu­er­le­gen, denen er die Unter­la­gen des Auf­trag­ge­bers zugäng­lich macht.

Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, die­sen Ver­trag und die in sei­nem Rah­men erlang­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ver­trau­lich zu behan­deln und Drit­ten nur inso­weit zugäng­lich zu machen, soweit dies zur Aus­füh­rung des Ver­tra­ges unver­meid­lich ist. Orga­ne und Arbeit­neh­mer sowie Ver­trags­part­ner des Auf­trag­neh­mers sind zu ent­spre­chen­der Ver­trau­lich­keit zu verpflichten.

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dem Auf­trag­ge­ber für alle Schä­den, die durch eine schuld­haf­te Zuwi­der­hand­lung durch ihn oder durch Drit­te, denen er die Unter­la­gen oder Infor­ma­tio­nen zugäng­lich gemacht hat, entstehen.

Ver­ant­wort­lich­keit des Auftragnehmers

Die Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers zu Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen berührt nicht die allei­ni­ge Ver­ant­wort­lich­keit des Auf­trag­neh­mers für sei­ne Leis­tun­gen und/oder für von ihnen aus­ge­hen­de Gefah­ren. Das gilt auch für Vor­schlä­ge, Emp­feh­lun­gen und sons­ti­ge Mit­wir­kun­gen sei­tens des Auftraggebers.

Inspek­tio­nen

Nach recht­zei­ti­ger vor­he­ri­ger Anmel­dung haben der Auf­trag­ge­ber bzw. sei­ne Mit­ar­bei­ter und/oder von ihm benann­te Drit­te Zutritt zu den Fer­ti­gungs- und Mon­ta­ge­stät­ten sowie Lager des Auf­trag­neh­mers und/oder des­sen Unterauftragnehmers

(Sub­un­ter­neh­mer, Lie­fe­rant, Pla­nungs­bü­ro etc.), um u.a. den Stand der Arbei­ten, die Ver­wen­dung von geeig­ne­tem Mate­ri­al, den Ein­satz der erfor­der­li­chen Fach­kräf­te und die fach­ge­rech­te Aus­füh­rung der bestell­ten Leis­tung zu überprüfen.

Sol­che Inspek­tio­nen erfol­gen ohne jed­we­de recht­li­che Wir­kung, bei­spiels­wei­se hin­sicht­lich einer etwa­igen Abnah­me oder Män­gel­an­sprü­chen des Auf­trag­ge­bers; eine Inspek­ti­on ersetzt weder eine Abnah­me noch stellt sie eine sol­che dar, noch beschränkt sie in irgend­ei­ner Wei­se die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung des Auf­trag­neh­mers für sei­ne Leis­tun­gen und/oder von ihnen aus­ge­hen­den Gefah­ren. Ins­be­son­de­re kann aus einer Inspek­ti­on kein Ein­wand des Mit­ver­schul­dens des Auf­trag­ge­bers her­ge­lei­tet werden.

Ersatz­tei­le

Der Auf­trag­neh­mer garan­tiert, dass für jede Bestel­lung Ersatz- und Ver­schleiß­tei­le für einen Zeit­raum von min­des­tens 10 Jah­ren nach Ablauf der Män­gel­haf­tungs­zeit ver­füg­bar sind.

Beför­de­rung von gefähr­li­chen Gütern, Kenn­zeich­nung von Gefahr­stof­fen, Verpackung

Es ist Sache des Auf­trag­neh­mers, vor Annah­me der Bestel­lung zu prü­fen, ob die in der Bestel­lung genann­ten Gegen­stän­de und/oder deren Bestand­tei­le im Her­kunfts­land, Bestim­mungs­land und/oder allen Tran­sit­län­dern als gefähr­li­che Güter (z. B. Far­ben, Kleb­stof­fe, Che­mi­ka­li­en oder ent­zünd­li­che, oxi­die­ren­de, explo­si­ons­ge­fähr­li­che, brenn­ba­re, gif­ti­ge, radio­ak­ti­ve, ätzen­de oder zur Selbst­er­hit­zung nei­gen­de Güter) ein­zu­stu­fen sind. In sol­chen Fäl­len hat der Auf­trag­neh­mer den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich und umfas­send zu infor­mie­ren. Spä­tes­tens mit sei­ner schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung hat er dem Auf­trag­ge­ber die nach gesetz­li­cher Vor­schrift zu deren Ver­sen­dung not­wen­di­gen ver­bind­li­chen Erklä­run­gen kor­rekt aus­ge­füllt und rechts­ver­bind­lich unter­zeich­net zuzusenden.

Bei der Ver­pa­ckung, Kenn­zeich­nung und Dekla­ra­ti­on von gefähr­li­chen Gütern ist der Auf­trag­neh­mer zur Beach­tung der jeweils natio­nal und inter­na­tio­nal gül­ti­gen Vor­schrif­ten ver­pflich­tet. Auch etwa­ige abwei­chen­de und/oder zusätz­li­che natio­na­le Vor­schrif­ten des jewei­li­gen Emp­fangs­lan­des sind zu beach­ten, wenn das Emp­fangs­land in der Bestel­lung benannt wurde.

Der Auf­trag­neh­mer ist für alle Schä­den ver­ant­wort­lich, die als Fol­ge unrich­ti­ger Anga­ben in den ver­bind­li­chen Erklä­run­gen oder des­halb ein­tre­ten, weil bestehen­de Vor­schrif­ten bei der Behand­lung (Ver­pa­ckung, Versand,

Lage­rung usw.) gefähr­li­cher Güter nicht beach­tet wur­den. Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­ge­bers aus gefahr­gut­recht­li­chen Bestim­mun­gen blei­ben unberührt.

Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber spä­tes­tens mit sei­ner Auf­trags­be­stä­ti­gung schrift­lich mit­zu­tei­len, ob und inwie­weit für die Bestel­lung ins­ge­samt oder teil­wei­se staat­li­che Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen erfor­der­lich oder ähn­li­che gesetz­li­che oder behörd­li­che Auf­la­gen zu erfül­len sind oder die Leis­tun­gen Aus­fuhr­be­schrän­kun­gen unterliegen.

Prei­se, Zah­lungs­be­din­gun­gen, Verzug

Die ver­ein­bar­ten Ver­trags­prei­se ver­ste­hen sich aus­schließ­lich der gesetz­li­chen Umsatzwertsteuer.

Die Prei­se ver­ste­hen sich FCA (benann­ter Ort) gemäß INCO­TERMS in der Fas­sung, die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schluss gilt.

Zah­lun­gen erfol­gen nach voll­stän­di­ger und ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­trags­er­fül­lung inner­halb von 21 Tagen abzüg­lich 3 % Skon­to, inner­halb von 30 Tagen abzüg­lich 2 % Skon­to oder inner­halb von 60 Tagen net­to berech­net ab dem ers­ten Werk tag ab Ein­gang einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung beim Auftraggeber.

Ist die Erfül­lung bestimm­ter Leis­tun­gen und/oder die Gestel­lung von Sicher­hei­ten ver­ein­bart, wird der Rech­nungs­be­trag erst nach Erfül­lung die­ser Vor­aus­set­zung fäl­lig. Hat der Auf­ge­ber einem Drit­ten wegen mög­li­cher Män­gel der Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers Sicher­heit geleis­tet, wird der Rech­nungs­be­trag erst fäl­lig, wenn der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber Sicher­heit in ent­spre­chen­der Höhe leistet.

Etwa ver­ein­bar­te Abschlags­zah­lun­gen befrei­en den Auf­trag­neh­mer nicht von sei­ner Ver­pflich­tung, sämt­li­che Leis­tun­gen in einer spe­zi­fi­zier­ten Schluss­rech­nung auf­zu­füh­ren und abzurechnen.

Ver­zug des Auf­trag­ge­bers tritt nach Fäl­lig­keit erst auf­grund Mah­nung ein. Der Auf­trag­ge­ber kommt nicht in Zah­lungs­ver­zug, wenn er sich gut­gläu­big über den Bestand einer gegen­über den Ver­gü­tungs­an­sprü­chen des Auf­trag­neh­mers erho­be­nen Ein­re­de oder eines gel­tend gemach­ten Zurück­be­hal­tungs­rechts geirrt hat.

Beruht ein Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers auf Fahr­läs­sig­keit, sind Ver­zugs­zin­sen auf 5 (fünf) Pro­zent­punk­te über dem Basis­zins­satz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der Auf­trag­neh­mer nicht nach­weist, dass ihm in Fol­ge des Ver­zu­ges ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist.

Zah­lun­gen des Auf­trag­ge­bers bedeu­ten kei­nes­falls ein Aner­kennt­nis fach­ge­rech­ter und ein­wand­frei­er Leis­tung im Sin­ne einer Abnahme.

Auf­rech­nung, Zurückbehaltungsrecht

Auf­rech­nungs- sowie Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber im gesetz­li­chen Umfang zu.

Auf­rech­nungs- sowie Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Auf­trag­ge­ber auch wegen sol­cher For­de­run­gen zu, die er gegen Unter­neh­men hat, die mit dem Auf­trag­neh­mer im Sin­ne von § 15 AktG ver­bun­den sind.

Strei­tig­kei­ten über die Höhe der an den Auf­trag­neh­mer zu zah­len­den Ver­gü­tung berech­ti­gen den Auf­trag­neh­mer nicht, sei­ne Leis­tun­gen ganz oder teil­wei­se auch nur vor­über­ge­hend einzustellen.

Ter­mi­ne, ver­spä­te­te Leistungen

In der Bestel­lung ange­ge­be­ne Ter­mi­ne sind bin­dend. Vor­zei­ti­ge Leis­tun­gen und/oder Teil­leis­tun­gen bedür­fen der schrift­li­chen Zustim­mung des Auftraggebers.

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren, falls Umstän­de ein­tre­ten oder erkenn­bar wer­den, aus denen sich ergibt, dass die Ter­mi­ne nicht ein­ge­hal­ten wer­den können.

Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, für jeden ange­fan­ge­nen Tag einer schuld­haf­ten Ter­min­über­schrei­tung 0,2 %, ins­ge­samt jedoch nicht mehr als 5

% des Ver­trags­prei­ses gemäß Zif­fer 9.1 als Ver­trags­stra­fe neben der Erfül­lung zu ver­lan­gen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens und/oder wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che wegen ver­spä­te­ter Leis­tung (ein­schließ­lich des Rechts zum Rück­tritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung) wird dadurch nicht aus­ge­schlos­sen. Das Recht des Auf­trag­ge­bers, die Ver­trags­stra­fe zu for­dern, bleibt auch dann bis zur Schluss­zah­lung bestehen, wenn er sich dies bei der Annah­me der Leis­tung nicht vor­be­hal­ten hat. Soweit ein Ver­trags­ter­min geän­dert oder neu ver­ein­bart wird, unter­liegt der geän­der­te oder neu ver­ein­bar­te Ter­min eben­falls der Vertragsstrafe.

Unbe­scha­det sei­ner sons­ti­gen und/oder wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che kann der Auf­trag­ge­ber im Fal­le des Ver­zugs nach erfolg­lo­sem Ablauf einer von ihm gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist, wenn der Auf­trag­neh­mer die Leis­tung ernst­haft und end­gül­tig ver­wei­gert oder wenn beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen, die unter Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen dies recht­fer­ti­gen, die vom Auf­trag­neh­mer noch nicht erbrachte

Leis­tung zu Las­ten des Auf­trag­neh­mers selbst aus­füh­ren oder durch einen Drit­ten durch­füh­ren lassen.

Im Fal­le einer Ersatz­vor­nah­me wird der Auf­trag­neh­mer auf sei­ne Kos­ten dem Auf­trag­ge­ber sämt­li­che hier­für erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen beschaf­fen und in sei­nem Besitz befind­li­che Unter­la­gen übergeben.

Bei etwa dar­an bestehen­den eige­nen oder Schutz­rech­ten Drit­ter wird er auf sei­ne Kos­ten dem Auf­trag­ge­ber die für die Ersatz­vor­nah­me not­wen­di­gen Nut­zungs­rech­te im erfor­der­li­chen Umfang ver­schaf­fen bzw. den Auf­trag­ge­ber von Ansprü­chen aus die­sen Rech­ten Drit­ter unver­züg­lich freistellen.

Mit Abschluss des Ver­tra­ges erklärt der Auf­trag­neh­mer sein Ein­ver­ständ­nis mit der Nut­zung sei­ner Schutz­rech­te bei der Ersatz­vor­nah­me durch den Auf­trag­ge­ber oder durch von ihm beauf­trag­te Dritte.

For­de­rungs­ab­tre­tung

Gegen den Auf­trag­ge­ber gerich­te­te For­de­run­gen dür­fen nur mit sei­ner vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung abge­tre­ten wer­den. Dies gilt nicht für Abtre­tun­gen im Rah­men eines ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­hal­tes. § 354a HGB bleibt unberührt.

Gefahr­über­gang

Der Auf­trag­neh­mer trägt die Gefahr gemäß den mit ihm jeweils ver­ein­bar­ten Lie­fer­be­din­gun­gen, sind sol­che nicht ver­ein­bart, bis zur Abnahme.

Doku­men­te

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, auf allen Ver­sand­pa­pie­ren und/oder Lie­fer­schei­nen die Bestell­num­mer des Auf­trag­ge­bers sowie die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Kenn­zeich­nun­gen anzu­ge­ben, ande­ren­falls gehen etwa­ige Fol­gen (z. B. wei­te­re Ver­zö­ge­run­gen, Zusatz­kos­ten) zu sei­nen Lasten.

Män­gel­haf­tung, Män­gel­rü­ge, Rückgriff

Der Auf­trag­neh­mer leis­tet Gewähr, dass sei­ne Leis­tun­gen den aner­kann­ten Regeln und dem neu­es­ten Stand der Tech­nik sowie den im Land des Auf­trag­neh­mers und im Bestim­mungs­land bestehen­den Stan­dards, Vor­schrif­ten und Nor­men (ein­schließ­lich Sicherheits‑, Arbeits­schutz und Unfall­ver­hü-tungs­vor­schrif­ten), ent­spre­chen, die ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­hei­ten und die garan­tier­ten Eigen­schaf­ten auf­wei­sen und auch ansons­ten sach- und rechts­män­gel­frei sind.

Die Rech­te aus der gesetz­li­chen Män­gel­haf­tung ein­schließ­lich der Rech­te aus § 478 BGB (Rück­griff des Unter­neh­mers) ste­hen dem Auf­trag­ge­ber ohne Ein­schrän­kun­gen zu.

Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, auf Kos­ten und Risi­ko des Auf­trag­neh­mers die Män­gel­be­sei­ti­gung selbst vor­zu­neh­men oder durch Drit­te vor­neh­men zu lassen.

Auf sei­ne dadurch beding­ten not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen kann der Auf­trag­ge­ber vom Auf­trag­neh­mer Vor­schuss verlangen.

Sofern der Auf­trag­ge­ber gemäß vor­ste­hen­der Zif­fer 15.2 zur Selbst­vor­nah­me berech­tigt ist, fin­det hin­sicht­lich der Ver­pflich­tun­gen des Auf­trag­neh­mers Zif­fer 11.4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Alle mit der Män­gel­be­sei­ti­gung anfal­len­den Kos­ten, ins­be­son­de­re für Demon­ta­ge, Mon­ta­ge, Rei­sen, Frach­ten, Ver­pa­ckung, Ver­si­che­run­gen, Zöl­le und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben, Prü­fun­gen und tech­ni­sche Abnah­men sind vom Auf­trag­neh­mer zu tragen.

Die Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Män­geln ver­jäh­ren 36 Mona­te, nach Gefahr­über­gang. Ist die Leis­tung ein Bau­werk oder ist sie für ein Bau­werk bestimmt und hat des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht, beträgt die Ver­jäh­rungs­frist 5 Jah­re. Län­ge­re gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­fris­ten blei­ben unbe­rührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB blei­ben eben­falls unberührt.

Soweit und solan­ge Leis­tun­gen infol­ge von Nach­er­fül­lungs­ar­bei­ten durch den Auf­trag­neh­mer nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det wer­den kön­nen, ver­län­gert sich die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel um die Dau­er die­ser Nach­er­fül­lungs­ar­bei­ten. Für im Rah­men der Män­gel­haf­tung repa­rier­te und/oder ersetz­te Leis­tun­gen beginnt die Ver­jäh­rungs­frist mit Abnah­me der Repa­ra­tur bzw. der Ersatz­leis­tung von neu­em, jedoch für nicht län­ger als fünf, im Fal­le von Bau­leis­tun­gen nicht län­ger als sie­ben Jah­re ab dem Gefahrübergang.

Pro­dukt­haf­tung, Frei­stel­lung, Versicherungsschutz

Soweit der Auf­trag­neh­mer für einen Pro­dukt­feh­ler oder die Ver­let­zung gesetz­li­cher oder behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich ist, hat er den Auf­trag­ge­ber von etwa­igen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter auf ers­tes schrift­li­ches Anfor­dern frei­zu­stel­len. Dar­über hin­aus hat der Auf­trag­ge­ber Anspruch auf Erstat­tung aller Auf­wen­dun­gen, die der Auf­trag­ge­ber ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit des­we­gen von ihm ver­an­lass­ten Rück­ruf­ak­tio­nen hat; über Art und Umfang von Rück­ruf­ak­tio­nen wird der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer, soweit mög­lich und zumut­bar, zuvor unter­rich­ten. Wei­ter­ge­hen­de gesetz­li­che Ansprü­che blei­ben vorbehalten.

Ent­spre­chen­des gilt, soweit Pro­dukt­feh­ler auf Leis­tun­gen von Unter­auf­trag­neh­mern (Sub­un­ter­neh­mer, Lie­fe­ran­ten, Pla­nungs­bü­ros etc.) des Auf­trag­neh­mers zurück­zu­füh­ren sind.

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, sich aus­rei­chend gegen Pro­dukt­haf­tung und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che Drit­ter ver­si­chert zu hal­ten und dem Auf­trag­ge­ber dies auf Ver­lan­gen jeder­zeit schrift­lich nach­zu­wei­sen, ins­be­son­de­re durch schrift­li­che Bestä­ti­gung des Ver­si­che­rers des Auftragnehmers.

Haf­tung für Umweltschäden

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet für alle Schä­den, die im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit oder der sei­ner Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen durch Ver­stoß gegen umwelt­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen ent­ste­hen. Er hat den Auf­trag­ge­ber in die­sem Zusam­men­hang von sämt­li­chen etwa­igen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter auf ers­tes schrift­li­ches Anfor­dern frei­zu­stel­len. Dar­über hin­aus hat er für den bei dem Auf­trag­ge­ber ent­stan­de­nen Scha­den aufzukommen.

Haf­tung

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet im Rah­men der gesetz­li­chen Bestimmungen.

Der Auf­trag­neh­mer stellt den Auf­trag­ge­ber auf ers­te schrift­li­che Anfor­de­rung von allen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen frei, die im Zusam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit oder der sei­ner Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen gegen den Auf­trag­ge­ber gel­tend gemacht werden.

Höhe­re Gewalt

Als Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt gel­ten ins­be­son­de­re Natur­ka­ta­stro­phen und Krieg.

Kündigung/Rücktritt

Unbe­scha­det sei­ner sons­ti­gen Rech­te auf freie Kün­di­gung und auf Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund kann der Auf­trag­ge­ber den Ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn der Auf­trag­neh­mer sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt oder das Insol­venz­ver­fah­ren bezie­hungs­wei­se ein ver­gleich­ba­res gesetz­li­ches Ver­fah­ren bean­tragt oder ein sol­ches Ver­fah­ren eröff­net wird oder des­sen Eröff­nung man­gels Mas­se abge­lehnt wird.

Rech­te Dritter

Der Auf­trag­neh­mer steht dafür ein, dass sei­ne Leis­tun­gen kei­ne Rech­te Drit­ter, ins­be­son­de­re Schutz­rech­te und/oder Urhe­ber­rech­te, ver­let­zen. Im Fal­le etwa­iger Inan­spruch­nah­me durch Drit­te hat der Auf­trag­neh­mer den Auf­trag­ge­ber von allen sol­chen Ansprü­chen auf ers­tes schrift­li­ches Anfor­dern frei­zu­stel­len. Die Frei­stel­lungs­pflicht bezieht sich auf alle Auf­wen­dun­gen, die dem Auf­trag­ge­ber aus und/oder im Zusam­men­hang mit einer Inan­spruch­nah­me not­wen­di­ger­wei­se erwachsen.

Unter­ver­ga­ben

Der Auf­trag­neh­mer bedarf zur Aus­übung von Zurück­be­hal­tungs­rech­ten gegen­über sei­nen Unter­auf­trag­neh­mern (Sub­un­ter­neh­mer, Lie­fe­ran­ten, Pla­nungs­bü­ros etc.) der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Auftraggebers.

Zur Ver­mei­dung der Aus­übung von Zurück­be­hal­tungs­rech­ten sei­tens der Unter­auf­trag­neh­mer des Auf­trag­neh­mers ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, direk­te Zah­lun­gen an Unter­auf­trag­neh­mer vor­zu­neh­men, die, sofern sie berech­tig­te For­de­run­gen des Unter­auf­trag­neh­mers betref­fen, im Ver­hält­nis zum Auf­trag­neh­mer als Zah­lung an Erfül­lungs­statt gelten.

In jedem Fall sind Drit­te, ins­be­son­de­re Unter­auf­trag­neh­mer, deren sich der Auf­trag­neh­mer zur Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen aus der Bestel­lung bedient oder die sonst von ihm im Zusam­men­hang mit sei­nen Leis­tun­gen ein­be­zo­gen wer­den, Erfül­lungs­ge­hil­fen des Auftragnehmers.

Teil­un­wirk­sam­keit

Im Fal­le der Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Ver­trags­be­stim­mun­gen bleibt die Wirk­sam­keit der übri­gen Ver­trags­be­stim­mun­gen unbe­rührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Ver­trags­be­stim­mun­gen ver­pflich­ten sich die Ver­trags­part­ner, die­se unver­züg­lich im Wege der ergän­zen­den Ver­ein­ba­rung durch eine sol­che Abre­de zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis der unwirk­sa­men Ver­trags­be­stim­mung am nächs­ten kommt.

Erfül­lungs­ort

Erfül­lungs­ort für Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers ist die ver­ein­bar­te Ver­wen­dungs­stel­le, für Zah­lun­gen des Auf­trag­ge­bers ist es des­sen Geschäftssitz.

Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

Sofern der Auf­trag­neh­mer Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ist Gerichts­stand für alle Ver­fah­rens­ar­ten der Sitz des Auf­trag­ge­bers; der Auf­trag­ge­ber kann den Auf­trag­neh­mer auch an des­sen all­ge­mei­nen Gerichts­stand verklagen.

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss von Kol­li­si­ons­nor­men; die Anwend­bar­keit von UN-Kauf­recht wird ausgeschlossen.

Ver­hal­tens­ko­dex

Der Auf­trag­ge­ber ist den Grund­sät­zen von Ethik, Inte­gri­tät und Geset­zes­treue verpflichtet.

Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich eben­falls zu Inte­gri­tät und einem geset­zes­treu­en, ethi­schen Ver­hal­ten, das den Prin­zi­pi­en der Glo­bal Com­pact- Initia­ti­ve der Ver­ein­ten Natio­nen entspricht.

ALL­GE­MEI­NE MONTAGEBEDINGUNGEN

Inhalts­ver­zeich­nis

1 All­ge­mei­ne Hinweise

1.1 Begrif­fe

1.2 Abwei­chen­de ver­trag­li­che Regelungen

1.3 Kei­ne Gel­tung von abwei­chen­den Bedin­gun­gen des AN

1.4 Sub­un­ter­neh­mer

1.5 Ein­satz von Per­so­nal des AG

2 Leis­tun­gen des AG

2.1 Lager­plät­ze und Zufahrtswege

2.2 Vor­mon­ta­ge­platz

2.3 Platz für Baustelleneinrichtungen

2.4 Mon­ta­ge­un­ter­la­gen und Vertraulichkeit

2.5 Werk­zeu­ge und Geräte

3 Leis­tun­gen des AN

3.1 Selbst­in­for­ma­ti­on

3.2 Per­so­nal­ge­stel­lung

3.3 Bau­stel­len­ein­rich­tung

3.4 Hebe­zeu­ge

3.5 Vor­rich­tun­gen und Hilfskonstruktionen

3.6 Abla­den der Bauteile

3.7 Zwi­schen­trans­port

3.8 Vor­mon­ta­ge

3.9 Hub- und Fertigmontage

3.10 Ent­fer­nen von Montageprovisorien

3.11 Kor­ro­si­ons­schutz

3.12 Win­ter­fest­ma­chung

3.13 Schutz gegen Verunreinigung

3.14 Schweiß­zu­satz­stof­fe

3.15 Tech­ni­sche Gase

4 Leis­tungs­er­brin­gung durch AN

4.1 Qua­li­tät und Sicherheit

4.2 Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten für grenz­über­schrei­ten­de Dienstleistungen

4.3 Bau­stel­len­ord­nung

4.4 Mon­ta­ge­an­wei­sung

4.5 Ver­hält­nis zum Endkunden

4.6 Ver­ant­wort­lich­keit des AN auf der Baustelle

4.7 Abwick­lung der Arbei­ten auf der Baustelle

4.8 Mehr­ar­beit und Zuschläge

4.9 Nach­ar­bei­ten

4.10 Zusätz­li­che Montagearbeiten

4.11 Mit­be­nut­zung von Hebezeugen

4.12 Mit­be­nut­zung von Gerüsten

5 Schweiß- und Glüharbeiten

5.1 Befä­hi­gungs­nach­weis zum Schweißen

5.2 Schweiß­per­so­nal

5.3 Schweiß­an­wei­sung (WPS)

5.4 Glüh­per­so­nal und Glühanlagen

5.5 Glüh­an­wei­sun­gen

5.6 Doku­men­ta­ti­on der Glühungen

6 Qua­li­täts­ma­nage­ment und Qualitätssicherung

7 Sau­ber­keit auf der Baustelle

8 Umwelt­schutz

9 Arbeits­si­cher­heit

9.1 Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten

9.2 Beleh­rung und Nachweis

9.3 Check­lis­te für Sub­un­ter­neh­mer auf der Baustelle

9.4 Mon­ta­ge­an­wei­sung

9.5 Mon­ta­ge­per­so­nal

9.6 Erst­hel­fer

9.7 Sicher­heits­be­auf­trag­te

9.8 Fach­kraft für Arbeitssicherheit

9.9 Elek­tri­sche Gefährdung

9.10 Gerüs­te

9.11 Brand­schutz

10 Räu­men der Baustelle

11 Ver­hal­tens­ko­dex

All­ge­mei­ne Hinweise

Begrif­fe

Für den Auf­trag­ge­ber fin­det nach­fol­gend die Abkür­zung AG und für den Auf­trag­neh­mer die Abkür­zung AN Ver­wen­dung. Die vom AN geschul­de­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wer­den auch als Ver­trags­leis­tun­gen bezeichnet.

Abwei­chen­de ver­trag­li­che Regelungen

Wei­chen die Par­tei­en in ver­trag­li­chen Abre­den ab (z.B. in Ver­hand­lungs­pro­to­kol­len) oder weicht der AG in Bestel­lun­gen von den nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen ab, gehen die dor­ti­gen Bestim­mun­gen den nach­fol­gen­den vor, es sei denn, die Par­tei­en haben etwas ande­res aus­drück­lich vereinbart.

Kei­ne Gel­tung von abwei­chen­den Bedin­gun­gen des AN

Abwei­chen­den Lie­fer- und Leis­tungs­be­din­gun­gen des AN wird hier­mit wider­spro­chen. Lie­fer- und Leis­tungs­be­din­gun­gen des AN haben nur Gül­tig­keit, wenn und soweit sie vom AG schrift­lich bestä­tigt werden.

Sub­un­ter­neh­mer

Die Unter­ver­ga­be von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen (Beauf­tra­gung von Sub­un­ter­neh­mern) durch den AN ist nur nach Maß­ga­be des zwi­schen AG und AN geschlos­se­nen Ver­tra­ges zulässig.

Der Arbeits­be­ginn der Sub­un­ter­neh­mer auf der Bau­stel­le muss der Bau­lei­tung des AG im Vor­aus gemel­det wer­den. Die Füh­rungs­kräf­te der Bau­lei­tung von Sub­un­ter­neh­mern müs­sen die im Ver­trag ver­ein­bar­te Ver­trags­spra­che, bei Feh­len einer sol­chen Ver­ein­ba­rung die deut­sche Spra­che in Wort und Schrift beherrschen.

Ein­satz von Per­so­nal des AG

Der AN erklärt sich bereit, Per­so­nal des AG unter sei­ner Ver­ant­wor­tung ein­zu­set­zen. Ent­spre­chen­de Fest­le­gun­gen sind im Bedarfs­fall zu treffen.

Leis­tun­gen des AG

Lager­plät­ze und Zufahrtswege

Der AG stellt dem AN Lager­plät­ze und Zufahrts­we­ge zur Ver­fü­gung, wie sie dem AG vom End­kun­den zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Der AN muss sich über die Lage und Beschaf­fen­heit der Plät­ze und Wege infor­mie­ren und kann die­se besich­ti­gen. Der AN bestä­tigt, sich vor Ver­trags­ab­schluß aus­rei­chend und genau über alle ört­li­chen Ver­hält­nis­se und Gege­ben­hei­ten des Mon­ta­ge­or­tes und über des­sen Umfeld in Kennt­nis gesetzt zu haben. Spä­te­re Mehr­for­de­run­gen des AN auf­grund der ört­li­chen Ver­hält­nis­se sind ausgeschlossen.

 Umstel­lun­gen bzw. Umla­ge­run­gen inner­halb des Bau­stel­len­ge­län­des oder auf den vom AG bereit gestell­ten Lager­plät­zen wer­den nicht vergütet.

Vor­mon­ta­ge­platz

Soweit der AG einen Vor­mon­ta­ge­platz zur Ver­fü­gung stellt, gilt die Zif­fer 2.1 entsprechend.

Platz für Baustelleneinrichtungen

Der AG stellt dem AN Platz zum Auf­stel­len von Tages­un­ter­künf­ten, Bau­bü­ros, Maga­zin, Werk­stät­ten und Sani­tär­an­la­gen zur Ver­fü­gung. Der Platz ist vom AN in dem Zustand zu akzep­tie­ren, wie er dem AG vom End­kun­den zur Ver­fü­gung gestellt  wird.

In der Regel ist aus Platz­grün­den ein Auf­ein­an­der­stel­len von Ein­rich­tungs­ein­hei­ten (Con­tai­ner) bis zu drei Eta­gen erforderlich.

Mon­ta­ge­un­ter­la­gen und Vertraulichkeit 

Die für die Aus­füh­rung der Mon­ta­ge­ar­bei­ten benö­tig­ten Zeich­nun­gen, Schweiß- und Glüh­vor­ga­ben, Stück­lis­ten etc., wer­den dem AN vom AG zur Ver­fü­gung gestellt, es sei denn, die Lie­fe­rung der zu mon­tie­ren­den Kom­po­nen­ten ist Ver­trags­leis­tung des AN.

Der AN ver­pflich­tet sich, vom AG erlang­te Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ver­trau­lich zu behan­deln und Drit­ten nur inso­weit zugäng­lich zu machen, soweit dies zur Aus­füh­rung der geschul­de­ten Leis­tung unver­meid­lich ist. Orga­ne und Arbeit­neh­mer sowie Ver­trags­part­ner des AN sind zu ent­spre­chen­der Ver­trau­lich­keit zu verpflichten.

Werk­zeu­ge und Geräte

Der AN hat alle für die Erbrin­gung der Ver­trags­leis­tung erfor­der­li­chen Werk­zeu­ge und Gerä­te selbst zu stellen.

Ist die Bei­stel­lung von Werk­zeu­gen und Gerä­ten durch den AG ver­ein­bart, blei­ben die­se auch nach der Über­ga­be an den AN im allei­ni­gen Eigen­tum des AG. Der AN trägt ab Über­ga­be die vol­le und allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung. Er hat die Werk­zeu­ge und Gerä­te gegen Dieb­stahl, Ver­lust und Beschä­di­gung zu schüt­zen und aus­rei­chend zu versichern.

Der AN ver­pflich­tet sich, die bei­gestell­ten Werk­zeu­ge und Gerä­te pfleg­lich zu behan­deln, sach­ge­recht ein­zu­set­zen und in einem ein­wand­frei­en Zustand zu hal­ten. Letz­te­res schließt die übli­chen War­tungs­ar­bei­ten und erfor­der­li­che Repa­ra­tur­ar­bei­ten sowie das Erset­zen ver­schlis­se­ner Tei­le ein.

Der AN hat die Werk­zeu­ge und Gerä­te vor ihrem ers­ten Ein­satz in einem nach den Umstän­den sinn­vol­len und zumut­ba­ren Umfang sicher­heits- und funk­ti­ons­tech­nisch zu unter­su­chen und dem AG etwa­ige Män­gel unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Unter­lässt er dies und war der Man­gel erkenn­bar, muss der AN sich den Zustand der Werk­zeu­ge und Gerä­te zurech­nen lassen.

Soll­ten sich die bei­gestell­ten Werk­zeu­ge und Gerä­te als unsi­cher, untaug­lich oder man­gel­haft erwei­sen, so haf­tet der AG nur bei der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit sowie – außer bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit – bei der Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten für den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.

Der AN hat die bei­gestell­ten Werk­zeu­ge und Gerä­te unver­züg­lich nach Been­di­gung der Arbei­ten an die Aus­ga­be­stel­le des AG zurück­zu­ge­ben. Die Rück­ga­be ist der Aus­ga­be­stel­le drei Tage vor­her zu avi­sie­ren. Bei der Rück­ga­be wer­den die Werk­zeu­ge und Gerä­te von AG und AN gemein­sam auf Voll­stän­dig­keit und Unver­sehrt­heit über­prüft, und das Ergeb­nis wird schrift­lich fest­ge­hal­ten. Soll­ten Werk­zeu­ge oder Gerä­te feh­len, beschä­digt oder nicht in ord­nungs­ge­mä­ßem Zustand sein, kann der AG dem AN die zur Wie­der­be­schaf­fung bzw. zur Wie­der­her­stel­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen in Rech­nung stel­len und von der nächs­ten Abschlags­zah­lung oder der Schluss­zah­lung in Abzug bringen.

Leis­tun­gen des AN

Selbst­in­for­ma­ti­on

Der AN hat sich über Art und Lage der Bau­stel­le, über die Boden­ver­hält­nis­se, die Was­ser- und Strom­an­schluss­mög­lich­kei­ten für die Bau­ma­schi­nen usw. zu infor­mie­ren. Fer­ner hat er vor Abga­be des Ange­bots zu prü­fen, ob die Arbei­ten ohne ver­teu­ern­de Umstän­de (z. B. wegen erschwer­ter Zufahrt zum Bau­ge­län­de, vor­han­de­ner Kabel und Rohr­lei­tun­gen etc.) aus­ge­führt wer­den kön­nen und sämt­li­che erfor­der­li­che Arbei­ten in der Leis­tungs­be­schrei­bung erfasst sind. Even­tu­el­le Unklar­hei­ten in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen hat er mit dem AG zu klä­ren, ins­be­son­de­re, sofern die­se kal­ku­la­ti­ons­be­ein­flus­send sind.

Nach Ertei­lung eines Auf­tra­ges wer­den zusätz­li­che For­de­run­gen wegen unkla­rer oder unvoll­stän­di­ger Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen nicht mehr aner­kannt. Das­sel­be gilt für alle Nach­for­de­run­gen, die aus Unkennt­nis der Bau­stel­len­ver­hält­nis­se herrühren.

Per­so­nal­ge­stel­lung

Der AN hat das zur Aus­füh­rung sei­ner Ver­trags­leis­tun­gen not­wen­di­ge, qua­li­fi­zier­te Fach- und Hilfs­per­so­nal ein­schließ­lich Bau­lei­tung, Füh­rungs­kräf­te, Sicher­heits­be­auf­trag­te, Erst­hel­fer, Schweiß­auf­sich­ten und geprüf­ter Schwei­ßer zu stellen.

Bau­stel­len­ein­rich­tung

Der AN stellt den jeweils natio­nal und lokal gel­ten­den recht­li­chen Bestim­mun­gen ent­spre­chen­de Tages­un­ter­künf­te, Bau­bü­ros, Maga­zin, Werk­stät­ten und Sani­tär­an­la­gen, soweit die­se nicht vom End­kun­den oder vom AG bereit­ge­stellt wer­den, ein­schließ­lich der not­wen­di­gen Anschluss­lei­tun­gen an das vor­han­de­ne Ver- bzw. Ent­sor­gungs­netz. Tages­un­ter­künf­te und Sani­tär­an­la­gen müs­sen in Deutsch­land u.a. den Anfor­de­run­gen der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung §§ 45, 46, 47, 48 und 49 entsprechen.

Vom End­kun­den oder vom AG bereit­ge­stell­te Bau­stel­len­ein­rich­tun­gen hat der AN gegen ein ange­mes­se­nes Ent­gelt ganz oder teil­wei­se zu benutzen.

Für die Unter­brin­gung sei­nes Per­so­nals am Ort der Bau­stel­le (Wohn­mög­lich­kei­ten außer­halb der Bau­stel­le) ist der AN allein verantwortlich.

Hebe­zeu­ge

Der AN stellt und instal­liert alle für sei­ne Ver­trags­leis­tun­gen erfor­der­li­chen Hebe­zeu­ge ein­schließ­lich der hier­für not­wen­di­gen Boden­ver­dich­tun­gen, Fun­da­men­te, Abstüt­zun­gen etc. Nach Voll­endung der Arbei­ten hat der AN die Hebe­zeu­ge ein­schließ­lich der hier­für not­wen­di­gen Boden­ver­dich­tun­gen, Fun­da­men­te, Abstüt­zun­gen etc. ohne Auf­for­de­rung zu beseitigen.

Kran­auf­stell­plä­ne sind recht­zei­tig vor Mon­ta­ge­be­ginn dem AG zur Geneh­mi­gung vorzulegen.

Die ein­ge­setz­ten Hebe­zeu­ge und Anschlag­mit­tel müs­sen den jeweils gel­ten­den natio­na­len und loka­len recht­li­chen Rege­lun­gen ent­spre­chen. Die erfor­der­li­chen Prüf­zeug­nis­se sind auf der Bau­stel­le bereitzuhalten.

Vor­rich­tun­gen und Hilfskonstruktionen

Der AN über­nimmt die Kon­struk­ti­on und Lie­fe­rung aller zur Aus­füh­rung sei­ner Ver­trags­leis­tun­gen not­wen­di­gen Vor­rich­tun­gen und Hilfskonstruktionen.

Abla­den der Bauteile

Der AN schul­det das Abla­den und Ein­la­gern der Bau­tei­le auf dem Lager­platz, Zwi­schen­la­ger­platz oder der Bau­stel­le. Die Bau­tei­le gehen mit dem Abla­den in die Ver­ant­wor­tung des AN über. Für wit­te­rungs­emp­find­li­che Bau­tei­le hat der AN ent­spre­chen­de Lager­hal­len vorzusehen.

Der AN hat Lie­fe­run­gen auf Voll­zäh­lig­keit gegen­über den Ver­la­de­pa­pie­ren und auf Trans­port­schä­den zu über­prü­fen. Even­tu­el­le Bean­stan­dun­gen sind vom Spe­di­ti­ons­fah­rer zu beschei­ni­gen und vom AN unver­züg­lich schrift­lich der Bau­lei­tung des AG zu mel­den. Der Inhalt von geschlos­se­nen Kol­li (Kar­tons, Kis­ten usw.) ist umge­hend, spä­tes­tens nach Ablauf einer Kalen­der­wo­che, auf Voll­zäh­lig­keit und Män­gel zu über­prü­fen. Die Fol­gen einer unter­blie­be­nen oder nicht recht­zei­ti­gen Prü­fung, Bean­stan­dung oder Infor­ma­ti­on der Bau­lei­tung des AG gehen zu Las­ten des AN. Ins­be­son­de­re gel­ten nicht oder nicht recht­zei­tig rekla­mier­te Fehl­tei­le als auf der Bau­stel­le ver­lo­ren­ge­gan­gen und sind vom AN kos­ten­los zu ersetzen.

Zwi­schen­trans­port

Der Zwi­schen­trans­port vom Lager­platz zum Vor­mon­ta­ge- und Mon­ta­ge­platz ist durch den AN auszuführen.

Vor­mon­ta­ge

Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, hat der AN die Vor­mon­ta­ge ein­zel­ner Bau­tei­le vorzunehmen.

Hub- und Fertigmontage

Der AN erbringt eine zeich­nungs­ge­rech­te Hub- und Fer­tig­mon­ta­ge der gemäß Ver­trag zu mon­tie­ren­den Anla­ge­kom­po­nen­ten unter Berück­sich­ti­gung aller für die­sen Auf­trag gel­ten­den Vor­schrif­ten und Regeln der Tech­nik. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, sind alle Anschlüs­se an ande­re Gewer­ke Ver­trags­leis­tun­gen des AN.

Die Mon­ta­ge ist in größt­mög­li­chen Zug­ein­hei­ten vor­zu­se­hen (z. B. vor­mon­tier­te Büh­nen­ab­schnit­te inkl. Gelän­der und Gitterroste).

Anla­gen­kom­po­nen­ten sind vor der Hub­mon­ta­ge auf Maß­hal­tig­keit zu über­prü­fen. Sind Anpas­sungs­ar­bei­ten auf­grund feh­ler­haf­ter Maß­hal­tig­keit der Anla­gen­kom­po­nen­ten erfor­der­lich, gehen die­se zu Las­ten des AN, wenn er die Maß­hal­tig­keit nicht vor­ab geprüft und Abwei­chun­gen dem AG schrift­lich mit­ge­teilt hat.

Berei­che, für die im End­zu­stand kei­ne Gelän­der vor­ge­se­hen sind, an denen jedoch eine Absturz­ge­fähr­dung besteht, müs­sen durch den AN erfor­der­li­chen­falls durch einen fes­ten drei­tei­li­gen Sei­ten­schutz tem­po­rär gesi­chert wer­den. Dies gilt auch für den Bereich um Öffnungen.

Ent­fer­nen von Montageprovisorien

Der AN hat nach Abschluss sei­ner Ver­trags­leis­tun­gen alle Mon­ta­ge­pro­vi­so­ri­en, Hilfs­kon­struk­tio­nen, Hub- und Trans­portö­sen etc. zu entfernen.

Kor­ro­si­ons­schutz

Die Schraub- und Schweiß­ver­bin­dun­gen sind durch den AN nach Fer­tig­stel­lung mit einem geeig­ne­ten Kor­ro­si­ons­schutz zu ver­se­hen. Bei Trans­port oder Mon­ta­ge­ar­bei­ten beschä­dig­ter Grund­an­strich ist gemäß Anstrichspe­zi­fi­ka­ti­on durch den AN fach­ge­recht auszubessern.

Win­ter­fest­ma­chung

Zu den Ver­trags­leis­tun­gen des AN gehört die Win­ter­fest­ma­chung der Bau­stel­le ein­schließ­lich even­tu­ell erfor­der­li­cher Behei­zung, Abpla­nung etc.

Schutz gegen Verunreinigung

Bei der Lage­rung und Mon­ta­ge sind die Bau­tei­le sowie bestehen­de Anla­gen­tei­le durch den AN gegen inne­re und äuße­re Ver­un­rei­ni­gun­gen zu schüt­zen. Bei Bedarf sind die Tei­le vom AN zu reinigen.

Schweiß­zu­satz­werk­stof­fe

Alle erfor­der­li­chen Schweiß­zu­satz­werk­stof­fe stellt der AN mit zuge­hö­ri­ger Qua­li­täts­do­ku­men­ta­ti­on (Eignungsnachweise/Prüfbescheinigungen EN 10204).

Tech­ni­sche Gase

Alle erfor­der­li­chen tech­ni­schen Gase für die Ver­trags­leis­tun­gen stellt der AN.

Leis­tungs­er­brin­gung durch den AN

Qua­li­tät und Sicherheit

Der AN gewähr­leis­tet eine sach- und fach­ge­rech­te Durch­füh­rung sei­ner Ver­trags­leis­tun­gen in Über­ein­stim­mung mit den natio­na­len und loka­len gesetz­li­chen Rege­lun­gen sowie den Anfor­de­run­gen des AG und des End­kun­den hin­sicht­lich Qua­li­tät, Sicher­heit, Gesund­heits- und Umwelt­schutz. Sind kei­ne Rege­lun­gen für bestimm­te Berei­che oder Kon­struk­tio­nen vor­han­den, müs­sen die Arbei­ten und das Werk dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen. Der AN ist für die von Ihm durch­ge­führ­ten Arbei­ten allei­ne verantwortlich.

Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten für grenz­über­schrei­ten­de Dienstleistungen

Der AN ist zur Ein­hal­tung aller Rechts­vor­schrif­ten und behörd­li­chen Ver­fü­gun­gen, die grenz­über­schrei­ten­de Dienst­leis­tun­gen betref­fen, ver­pflich­tet. Er ist allein ver­ant­wort­lich für die Beschaf­fung und Auf­recht­erhal­tung von Arbeits- und Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gun­gen etc. Er ist für eine den Rechts­vor­schrif­ten ent­spre­chen­de Ent­loh­nung ver­ant­wort­lich. Schä­den auf­grund von Stö­run­gen des Mon­ta­ge­ab­lau­fes infol­ge behörd­li­cher Maß­nah­men, die der AN zu ver­tre­ten hat, hat er dem AG zu ersetzen.

Der AG und der End­kun­de sind berech­tigt, jeder­zeit die Ein­hal­tung des Arbeit­neh­mer- Ent­sen­de­ge­set­zes und ande­rer Rechts­vor­schrif­ten zu grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen durch den AN zu kon­trol­lie­ren. Der AN ist ver­pflich­tet, dem AG und dem End­kun­den auf Ver­lan­gen dies­be­züg­lich zweck­dien­li­che Unter­la­gen vorzulegen.

Der AN ist ver­pflich­tet, sei­ne Sub­un­ter­neh­mer auf die Ein­hal­tung das Arbeit­neh­mer- Ent­sen­de­ge­setz und ande­rer Rechts­vor­schrif­ten zu grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen nach­weis­lich zu beleh­ren, ihnen die vor­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen auf­zu­er­le­gen und deren Ein­hal­tung zu kontrollieren.

Bau­stel­len­ord­nung

Die Bau­stel­len­ord­nung des End­kun­den ist Ver­trags­be­stand­teil und wird vom AN unein­ge­schränkt anerkannt.

Mon­ta­ge­pla­nung

Der AN erstellt einen detail­lier­ten Mon­ta­ge­plan und reicht die­sen spä­tes­tens 4 Wochen nach Auf­trags­er­tei­lung beim AG ein. Für alle Bau­zu­stän­de ist erfor­der­li­chen­falls ein sta­ti­scher Nach­weis zu erbringen.

Ver­hält­nis zum Endkunden

Die Mon­ta­ge­ar­bei­ten ste­hen unter der Ober­auf­sicht des AG. Direk­te Abspra­chen und Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem AN und dem End­kun­den sind nicht zulässig.

Ver­ant­wort­lich­keit des AN auf der Baustelle

Die Anwe­sen­heit der Bau­lei­tung des AG auf der Bau­stel­le ent­bin­det den AN nicht von sei­ner allei­ni­gen Ver­ant­wort­lich­keit für die von ihm durch­zu­füh­ren­den Arbeiten.

Abwick­lung der Arbei­ten auf der Baustelle

Der AN hat sei­nen Per­so­nal- und Gerä­te­ein­satz so ein­zu­rich­ten, dass die Ter­min­vor­ga­ben des AG ein­ge­hal­ten wer­den und dem AG kei­ne Mehr­kos­ten entstehen.

Der AN ver­pflich­tet sich zu einer koope­ra­ti­ven Zusam­men­ar­beit mit allen am Bau betei­lig­ten Gewer­ken, um Behin­de­run­gen zu ver­mei­den. Hier­zu gehört auch eine zur Ver­mei­dung von Bal­lun­gen von Arbeits­kräf­ten in bestimm­ten Mon­ta­ge­be­rei­chen etwa­ig not­wen­dig wer­den­de Ver­la­ge­rung von Arbeits­zei­ten in Abstim­mung mit der Bau­lei­tung des AG. Die­se Ver­pflich­tun­gen wur­den vom AN bei Ver­trags­ab­schluß berück­sich­tigt und sind für den AG kostenneutral.

Bei Erken­nen von Ver­zö­ge­run­gen im Mon­ta­ge­ab­lauf oder sons­ti­gen Schwie­rig­kei­ten ver­pflich­ten sich AN und AG zur gegen­sei­ti­gen Infor­ma­ti­on, um gemein­sam Lösun­gen zur Ein­hal­tung der Ter­mi­ne und zur Ver­mei­dung zusätz­li­cher Kos­ten zu suchen.

Tre­ten auf­grund von feh­len­dem oder nicht qua­li­fi­zier­tem Per­so­nal des AN Ver­zö­ge­run­gen im Mon­ta­ge­ab­lauf ein, hat der AG nach vor­he­ri­ger Mah­nung das Recht, eige­nes Per­so­nal oder Per­so­nal Drit­ter ein­zu­set­zen. Der Auf­wand für den Per­so­nal­ein­satz wird dem AN zu den zum Ein­satz­zeit­punkt gel­ten­den Stun­den­ver­rech­nungs­sät­zen des AG berechnet.

Der Mon­ta­ge­plan ist stän­dig auf dem neu­es­ten Stand zu hal­ten und gege­be­nen­falls neu zu erstel­len. Eine Pro­gress-Sta­tis­tik ist zu füh­ren. Die Anzahl geleis­te­ter Arbeits­stun­den je Monat ist dem AG zum Beginn des Fol­ge­mo­nats zu mel­den. Hier­zu zäh­len auch geleis­te­te Arbeits­stun­den von Sub­un­ter­neh­mern und Bau­lei­tung. In Fol­ge von Arbeits­un­fäl­len ent­stan­de­ne Aus­fall­ta­ge wer­den dem AG monat­lich zu Beginn des Fol­ge­mo­nats  gemeldet.

Der AN mel­det die Stär­ke und Qua­li­fi­ka­ti­on sei­nes auf der Bau­stel­le ein­ge­setz­ten Per­so­nals täg­lich bis 9.00 Uhr schrift­lich an die Bau­lei­tung des AG.

Mehr­ar­beit und Zuschläge

Der AN ist ohne Ersatz von Mehr­kos­ten ver­pflich­tet, Über­stun­den, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit, Nacht­schich­ten sowie Par­al­lel­ar­beit in ver­setz­ten Schich­ten im bran­chen­üb­li­chen Umfang durch­füh­ren zu las­sen, wenn dies zur Ein­hal­tung der vom AG vor­ge­ge­be­nen und vom AN bestä­tig­ten Ter­mi­ne not­wen­dig ist.

Nach­ar­bei­ten

Nach­ar­bei­ten sind Arbei­ten, die erfor­der­lich wer­den, um nicht vom AN zu ver­tre­ten­de Feh­ler aus der Kon­struk­ti­on oder der Fer­ti­gung nachzubessern.

Im Mon­ta­ge­preis sind 0,25 h/t Abrech­nungs­ge­wicht für Nach­ar­beit ent­hal­ten, eben­so alle hier­mit im Zusam­men­hang ste­hen­de Gerätekosten.

Dar­über hin­aus­ge­hen­de Kos­ten für Nach­ar­bei­ten kön­nen vom AN nur gel­tend gemacht wer­den, wenn vor Aus­füh­rung bei der Bau­lei­tung des AG ange­zeigt wur­de, dass Nach­ar­bei­ten über den kal­ku­lier­ten Umfang hin­aus anfal­len und die schrift­li­che Ein­wil­li­gung des AG zur Aus­füh­rung vor­liegt. Nach­ar­bei­ten, die ohne Ein­wil­li­gung der Bau­lei­tung des AG aus­ge­führt wer­den, wer­den nicht anerkannt.

In den “Arbeits­zeit­be­schei­ni­gun­gen” ist nament­lich anzu­ge­ben, wer den AN mit der Durch­füh­rung der anzei­ge­pflich­ti­gen Nach­ar­bei­ten beauf­tragt hat.

Zusätz­li­che Montagearbeiten

Der AN ist ver­pflich­tet, über sei­ne Ver­trags­leis­tun­gen hin­aus vom AG ange­ord­ne­te zusätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zu den im Ver­trag genann­ten Bedin­gun­gen und auf der Grund­la­ge der im Ver­trag benann­ten Prei­se zu erbrin­gen, auch wenn dadurch Unter­bre­chun­gen im Mon­ta­ge­ab­lauf ein­tre­ten und eine wie­der­hol­te Arbeits­auf­nah­me not­wen­dig wird.

Die Aus­füh­rung zusätz­li­cher Leis­tun­gen ist vom AG schrift­lich zu bestä­ti­gen. Als schrift­li­che Bestä­ti­gung gilt nicht die Gegen­zeich­nung von Leis­tungs- bzw. Gewichtsnachweisen.

Ohne schrift­li­che Bestä­ti­gung der Aus­füh­rung erfolgt kei­ne Ver­gü­tung von zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Die Bestä­ti­gung der Aus­füh­rung durch den Bau­lei­ter des AG hin­dert den AG nicht, eine zusätz­li­che Ver­gü­tung mit Hin­weis dar­auf, dass es sich um eine geschul­de­te Ver­trags­leis­tung han­delt, abzulehnen.

Mit­be­nut­zung von Hebezeugen

Der AN ist ver­pflich­tet, sei­ne auf der Bau­stel­le ein­ge­setz­ten Hebe­zeu­ge auf Anfor­de­rung des AG gegen ent­spre­chen­de Ver­gü­tung dem AG und Drit­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der AN nennt sei­ne dies­be­züg­li­chen Ver­rech­nungs­sät­ze bei Abga­be sei­nes Angebotes.

Mit­be­nut­zung von Gerüsten

Die vom AN gestell­ten Arbeits­ge­rüs­te kön­nen bei Bedarf vom AG und des­sen ande­ren AN, vom End­kun­den oder des­sen Beauf­trag­ten kos­ten­los mit­be­nutzt wer­den. Die­se Rege­lung gilt auch im umge­kehr­ten Sinne.

Schweiß- und Glüharbeiten

Befä­hi­gungs­nach­weis zum Schweißen

Der AN muss grund­sätz­lich im Besitz gül­ti­ger Schweiß­ver­fah­rens­prü­fun­gen nach DIN EN ISO 15614 sein. Für Schweiß­ar­bei­ten an Druck­ge­rä­ten gel­ten die zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen nach Druck­ge­rä­te­richt­li­nie (PED), TRD, AD 2000, KTA, ASME Sec­tion IX, jeweils, soweit zutref­fend. Im Bereich über­wa­chungs­pflich­ti­ger Stahl­bau­ten sind die zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen nach DIN 18800 oder DIN EN 1090–2 (Euro­code 3) zu berück­sich­ti­gen. Die Schweiß­ver­fah­rens­prüf­be­rich­te sind dem AG als Kopie zu über­ge­ben. Der AG behält sich vor, Pro­be­schwei­ßun­gen zu for­dern, deren Prü­fun­gen durch den AG oder einer Prüf­stel­le durch­ge­führt wer­den. Die Kos­ten für die Prü­fun­gen trägt der AN.

Im Bedarfs­fall sind für die Mon­ta­ge-Schweiß­ar­bei­ten vor Auf­nah­me der Arbei­ten Vor­prüf­un­ter­la­gen vorzulegen.

Schweiß­per­so­nal

Alle Schweiß­ar­bei­ten dür­fen nur von nach EN 287 geprüf­ten Schwei­ßern durch­ge­führt wer­den, für Auto­ma­ten­schwei­ßun­gen gel­ten die Anfor­de­run­gen nach DIN EN 1418. Wei­ter­hin gel­ten die unter 5.1 genann­ten Regel­werks­an­for­de­run­gen. Der AN hat kos­ten­lo­se Hand­fer­tig­keits­pro­ben auf der Bau­stel­le unter Bau­stel­len­be­din­gun­gen anzu­fer­ti­gen. Auf der Bau­stel­le ist von der Schweiß­auf­sicht des AN eine Schweiß­er­lis­te zu füh­ren. Schweiß­erzeug­nis­se (Ori­gi­na­le oder beglau­big­te Kopien) der auf der Bau­stel­le vom AN ein­ge­setz­ten Schwei­ßer sind zur Vor­la­ge gegen­über dem AG oder der Über­wa­chungs­stel­le bereit­zu­hal­ten. Für die Gül­tig­keit der Schweiß­erzeug­nis­se gilt die Rege­lung nach EN 287. Für die Dau­er der Schweiß­ar­bei­ten muss eine auto­ri­sier­te und qua­li­fi­zier­te Schweiß­auf­sicht (DIN EN 719) des AN auf der Bau­stel­le anwe­send sein.

Schweiß­an­wei­sung (WPS)

Min­des­tens 10 Werk­ta­ge vor Auf­nah­me der Schweiß­ar­bei­ten sind unter Beach­tung der unter 5.1 und 5.2 genann­ten Regel­wer­ke ent­spre­chen­de Schweiß­an­wei­sun­gen (WPS) und bei Bedarf ein Schweiß­fol­ge­plan zu erstel­len und dem AG zur Geneh­mi­gung vorzulegen.

Glüh­per­so­nal und Glühanlagen

Der AN muss über die not­wen­di­ge Anzahl geeig­ne­ter Glüh­an­la­gen und qua­li­fi­zier­ter Glü­her ver­fü­gen, es gel­ten die Anfor­de­run­gen nach FDBR 18 „Wär­me­be­hand­lung von Schweißverbindungen“.

Der AG behält sich vor, Pro­be­glü­hun­gen zu Las­ten des AN zu fordern.

Glüh­an­wei­sun­gen

Soweit in der unter 5.3 genann­ten WPS die Vor­ga­ben für Wär­me­be­hand­lun­gen nicht ent­hal­ten sind, hat der AN geson­der­te Glüh­an­wei­sun­gen zu erstel­len und dem AG zur Geneh­mi­gung vorzulegen.

Doku­men­ta­ti­on der Glühungen

Es gel­ten die Anfor­de­run­gen nach FDBR 18

Qua­li­täts­ma­nage­ment und Qualitätssicherung

Der AN hat auf Basis DIN EN ISO 9001 sowie ISO 10005 einen pro­jekt­be­zo­ge­nen Qua­li­täts­ma­nage­ment­plan (QMP) zu erstel­len. Die Imple­men­tie­rung der spe­zi­fi­schen QM- Anfor­de­run­gen kann der AG jeder Zeit durch eine Audi­tie­rung über­prü­fen und bei fest­ge­stell­ten wesent­li­chen Män­geln die Mon­ta­ge­ak­ti­vi­tä­ten auf Kos­ten des AN stop­pen, bis nach­weis­lich die Umset­zung der ver­ein­bar­ten QM- Anfor­de­run­gen rea­li­siert wurde.

Qua­li­täts­prü­fun­gen erfol­gen auf Basis frei­ge­ge­be­ner Prüf­plä­ne, Prüf­an­wei­sun­gen, Werk­stoff­spe­zi­fi­ka­tio­nen und sons­ti­ger in den Prüf­plä­nen oder tech­ni­schen Zeich­nun­gen genann­ter Vor­schrif­ten. Abwei­chun­gen sind schrift­lich zu doku­men­tie­ren und unter­lie­gen dem im o.a. QMP beschrie­be­nen Szenario.

Not­wen­di­ge Schweiß­re­pa­ra­tu­ren an Ver­bin­dungs­näh­ten oder Bau­tei­len sind dem AG unver­züg­lich bekannt­zu­ge­ben. Erst nach Vor­la­ge und Frei­ga­be von Repa­ra­tur­an­wei­sun­gen (WPS und Prüf­plan) kom­men Schweiß­re­pa­ra­tu­ren zur Ausführung.

Schweiß­leis­tun­gen und Schweiß­re­pa­ra­tu­ren wer­den vom AN täg­lich sta­tis­tisch erfasst und der BBS Bau­lei­tung in Schrift­form über­ge­ben. Repa­ra­tur­quo­ten wer­den jeweils auf Basis geprüf­ter Schweiß­näh­te ermit­telt und dem AG wöchent­lich berichtet.

Soweit nicht ande­res ver­ein­bart ist, erfol­gen Qua­li­täts­kon­trol­len durch den AN oder durch benann­te Bau­über­wa­cher bzw. benann­te Prüfstellen.

Ist eine Wie­der­ho­lung der Qua­li­täts­kon­trol­le erfor­der­lich, und hat der AN die­se zu ver­tre­ten, so trägt er die gesam­ten durch die Wie­der­ho­lung ver­ur­sach­ten Kosten.

Wer­den sys­te­ma­ti­sche Feh­ler fest­ge­stellt, ist der AG berech­tigt, den im Ver­trag ver­ein­bar­ten Prüf­um­fang zu erhö­hen, erfor­der­li­chen­falls bis auf 100 % der Ver­trags­leis­tung. Wenn der AN die Ursa­che für die Erhö­hung des Prüf­um­fangs zu ver­tre­ten hat, trägt er die gesam­ten hier­durch ver­ur­sach­ten Kosten.

Der AN hat unter Anlei­tung des AG eine den Mon­ta­ge­fort­schritt beglei­ten­de Qua­li­täts­do­ku­men­ta­ti­on zu erstel­len, die der vom AG bzw. dem End­kun­den gefor­der­ten Qua­li­tät genügt.

Die Abnah­me der Mon­ta­geleis­tun­gen rich­tet sich nach den ver­trag­li­chen Fest­le­gun­gen, der neu­es­ten Aus­ga­be der VGB- Richt­li­ni­en für die Bestel­lung von Hoch­leis­tungs­dampf­kes­seln, den TRDs, den AD- Blät­tern sowie dem ver­ein­bar­ten Bau- und Montageüberwachungsplan.

Der AN hat den vom AG oder vom End­kun­den mit der Qua­li­täts­si­che­rung, Bau­über­wa­chung und Abnah­me Beauf­trag­ten jeder­zeit Zugang zu den Anla­gen­tei­len zu  gewähren.

Sau­ber­keit auf der Baustelle

Der AN hat täg­lich eine Grob­rei­ni­gung sei­ner Arbeits­be­rei­che durch­zu­füh­ren. Eine Fein­rei­ni­gung sei­ner Arbeits­be­rei­che hat der AN auf Anfor­de­rung des AG durch­zu­füh­ren, wenn der Bau­stel­len­ab­lauf dies erfor­dert (z.B. Anschluss­ge­wer­ke, Abnah­men, Über­nah­men, Beein­träch­ti­gung Drit­ter etc.). Dar­über hin­aus stellt der AN für die all­ge­mei­ne Sau­ber­hal­tung der Bau­stel­le ent­spre­chend sei­ner Per­so­nal­stär­ke pro ange­fan­ge­ne 20 Mann einen Mit­ar­bei­ter an 10 Stun­den pro Woche auf sei­ne Kos­ten ab. Der Ein­satz die­ser Mit­ar­bei­ter erfolgt über die Bau­lei­tung des AG.

In Berei­chen, in denen neben dem AN wei­te­re Auf­trag­neh­mer des AG arbei­ten, ist der AN gemein­sam mit den ande­ren AN für die Rei­ni­gung ver­ant­wort­lich. Bei Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem AN und den wei­te­ren AN des AG über den jewei­li­gen Anteil an der Rei­ni­gung kann der AG vom AN die Rei­ni­gung des gesam­ten Berei­ches ver­lan­gen. Die nach­ge­wie­se­nen Kos­ten des AN wird der AG dem AN antei­lig ent­spre­chend sei­nem Per­so­nal­ein­satz, sei­nem Gewer­ke und der damit ver­bun­de­nen Schmutz­in­ten­si­tät zum Zeit­punkt der Rei­ni­gungs­ar­bei­ten erstatten.

Erfolgt die Rei­ni­gung auch nach schrift­li­cher Mah­nung und Set­zen einer ange­mes­se­nen Frist nicht, kann der AG die Rei­ni­gung selbst vor­neh­men oder durch einen Drit­ten durch­füh­ren las­sen. Drit­ter ist in die­sem Fall auch ein wei­te­rer Auf­trag­neh­mer des AG, wel­cher die Rei­ni­gung kom­plett über­nom­men hat. Die Kos­ten legt der AG antei­lig ent­spre­chend sei­nem Per­so­nal­ein­satz, sei­nem Gewerk und der mit die­sen ver­bun­de­nen Schmutz­in­ten­si­tät im Zeit­punkt der Rei­ni­gungs­ar­bei­ten auf den AN um.

Umwelt­schutz

Für die Ent­sor­gung und den Umgang mit Abfäl­len und Rest­stof­fen auf Bau­stel­len sind alle für die Bau­stel­le gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen und behörd­li­chen Anord­nun­gen zu beachten.

Besteht zwi­schen dem End­kun­den und dem AG eine Ver­ein­ba­rung über den Umgang mit und über die Ent­sor­gung von Abfäl­len und Rest­stof­fen auf Bau­stel­len, gilt die­se für den AN entsprechend.

Die Kos­ten für die Ent­sor­gung wer­den ent­spre­chend dem Anteil sei­ner Ver­trags­leis­tung am Pro­jekt antei­lig auf den AN umgelegt.

Gefahr­stof­fe

Bei der Lage­rung, dem Umgang mit und der Ver­ar­bei­tung von Gefahr­stof­fen auf der Bau­stel­le ist fol­gen­des zu beachten:

Für alle Gefahr­stof­fe müs­sen die zuge­hö­ri­gen Sicher­heits­da­ten­blät­ter in deut­scher, eng­li­scher und jewei­li­ger Lan­des­spra­che auf der Bau­stel­le vor­lie­gen. Alle Gefahr­stof­fe müs­sen in einer Gefahr­stoff­lis­te mit Men­ge des Gefahr­stof­fes und von die­sem aus­ge­hen­den Gefah­ren auf­ge­führt sein. Ist vor dem Ein­satz von Gefahr­stof­fen eine Zustim­mung durch den End­kun­den erfor­der­lich (sie­he z.B. Bau­stel­len­ord­nung des End­kun­den), hat der AN die­se in eige­ner Regie zu erwir­ken. Dar­aus resul­tie­ren­de zeit­li­che Ver­zö­ge­run­gen oder Umpla­nun­gen gehen zu Las­ten des AN.

Neben der Zustim­mung des End­kun­den zum Ein­satz von Gefahr­stof­fen ist der Ein­satz bzw. die Lage­rung von was­ser­ge­fähr­den­den Stof­fen der Bau­lei­tung des AG anzu­zei­gen. Erst nach Frei­ga­be durch die Bau­lei­tung des AG dür­fen die­se Stof­fe ent­spre­chend den jeweils gel­ten­den natio­na­len Regel­wer­ken gela­gert werden.

Der AN erklärt, das die von ihm zu lie­fern­den Mate­ria­li­en frei von Asbest und Stof­fen gemäß Anhang XIV der REACH-Ver­ord­nung bzw. der dazu­ge­hö­ri­gen „Kan­di­da­ten­lis­te“ sind.

Arbeits­si­cher­heit

Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten

Der AN hat zur Ver­hü­tung von Arbeits­un­fäl­len Anord­nun­gen und Maß­nah­men zu tref­fen, die den natio­na­len und loka­len gesetz­li­chen Rege­lun­gen im Hin­blick auf Arbeits­si­cher­heit, Gesund­heits­schutz und Umwelt­schutz entsprechen.

Unter­wei­sung und Nachweis

Der AN hat mit sei­nen Arbeit­neh­mern regel­mä­ßig Arbeits­schutz­un­ter­wei­sun­gen gemäß den gel­ten­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen durch­zu­füh­ren und die Durch­füh­rung, den Inhalt und den Kreis der Teil­neh­mer zu doku­men­tie­ren. Die Nach­wei­se sind auf der Bau­stel­le zur jeder­zei­ti­gen Ein­sicht­nah­me vorzuhalten.

Arbeits­schutz­ma­nage­ment­sys­tem für Subunternehmen

Der AN hat dem AG mit Ange­bots­ab­ga­be den Nach­weis zu erbrin­gen, dass das Unter­neh­men ein Manage­ment­sys­tem im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes ein­ge­führt hat. Hier­zu zäh­len u.a. BS OHS­AS 18001, OHS­AS 18001, BS 8800, SCC*, SCC**, SCCP, SeSaM. Soll­te das Unter­neh­men ein ande­res Manage­ment­sys­tem  imple­men­tiert haben, muss die­ses zuvor durch den AG geprüft wer­den, bevor es als gleich­wer­tig aner­kannt wird.

Unab­hän­gig von der Ein­füh­rung eines Manage­ment­sys­tems gewährt der AN dem AG das Recht, die tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten hin­sicht­lich der Ein­füh­rung und Umset­zung des Sys­tems sowohl auf der Bau­stel­le als auch in den Betriebs­stät­ten des AN durch ein Audit zu überprüfen.

Unter­neh­men ohne ein ent­spre­chen­des Manage­ment­sys­tem müs­sen immer durch ein ent­spre­chen­des Vorau­dit des Unter­neh­mens qua­li­fi­ziert wer­den. Die im Zusam­men­hang mit dem Audit zu beach­ten­den Fra­ge­stel­lun­gen ori­en­tie­ren sich am SCC Doku­ment 010 in sei­ner aktu­el­len Fassung.

Mon­ta­ge­an­wei­sung und Gefährdungsbeurteilung

Min­des­tens 10 Arbeits­ta­ge vor der Auf­nah­me der Arbei­ten muss eine Mon­ta­ge­an­wei­sung des AN auf der Bau­stel­le vor­lie­gen, die alle erfor­der­li­chen sicher­heits­tech­ni­schen Anga­ben enthält.

Sicher­heits­tech­ni­sche Anga­ben kön­nen z. B. sein:

  1. Mon­ta­ge­um­fang, ‑fol­ge und ‑beschrei­bung, Hub­ge­wich­te, Anschlag­punk­te, Hebezeuge,
  2. Rege­lung der Verantwortlichkeit,
  3. Maß­nah­men gegen Abstür­zen oder Abrut­schen Beschäf­tig­ter bei der  Montage,
  4. Maß­nah­men gegen Her­ab­fal­len von Gegenständen,
  5. Über­sichts­zeich­nun­gen oder ‑skiz­zen mit den vor­zu­se­hen­den Arbeits­plät­zen und deren Zugängen,
  6. Hin­wei­se zur Ers­ten Hil­fe und zum Brandschutz

Min­des­tens 10 Arbeits­ta­ge vor Auf­nah­me der Arbei­ten muss der AN dem AG (Bau­lei­tung) eine Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung für die von Ihm zu ver­rich­ten­den Arbei­ten vor­le­gen. Die G fähr­dungs­be­ur­tei­lung muss neben der natio­na­len Amts­spra­che des AN auch in deut­scher und der jewei­li­gen Amts­spra­che vor­lie­gen. Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung muss sich an der Richt­li­nie 89/391/EWG über die Durch­füh­rung von Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Sicher­heit und des Gesund­heits­schut­zes der Arbeit­neh­mer bei der Arbeit orientieren.

Mon­ta­ge­per­so­nal

Der AN hat sein Mon­ta­ge­per­so­nal und sei­ne Sub­un­ter­neh­mer vor Arbeits­auf­nah­me bau­stel­len­spe­zi­fisch zu unter­wei­sen. Die Unter­wei­sung ist von jedem Mit­ar­bei­ter des AN und sei­ner Sub­un­ter­neh­mer schrift­lich zu bestätigen.

Bei dem zum Ein­satz kom­men­de Mon­ta­ge­per­so­nal des AN und sei­ner Sub­un­ter­neh­mer müs­sen die arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen gemäß den nach­fol­gen­den Vor­schrif­ten durch­ge­führt wor­den sein:

Schlosser/Monteur: BGI 504–1.4, BGI 504–20, BGI 504–26.2

Schwei­ßer: BGI 504–20, BGI 504–26.2, BGI 504–39

Schwei­ßer Edel­stahl: BGI 504–15, BGI 504–20, BGI 504–26.2, BGI 504–38, BGI 504–39

Kran­fah­rer: BGI 504–25

Gabel­stap­ler­fah­rer: BGI 504–25

Die Durch­füh­rung der Unter­su­chun­gen und die schrift­li­chen Bestä­ti­gun­gen der Unter­wei­sung sind auf Anfor­de­rung dem AG nach­zu­wei­sen, Der AG ist berech­tigt, bis zur Vor­la­ge der schrift­li­che Bestä­ti­gun­gen und dem Nach­weis der Unter­su­chun­gen die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter der Bau­stel­le zu verweisen.

Erst­hel­fer

Der AN hat eine aus­rei­chen­de, sich am Gefähr­dungs­po­ten­ti­al ori­en­tie­ren­de Zahl an Erst­hel­fern auf der Bau­stel­le zu bestellen.

Sicher­heits­be­auf­trag­te

Der AN hat je 50 ein­ge­setz­te Mit­ar­bei­ter einen Sicher­heits­be­auf­trag­ten für die Bau­stel­le zu bestel­len. Für Unter­neh­men aus ande­ren recht­li­chen Rege­lungs­be­rei­chen ist die For­de­rung dann erfüllt, wenn Mit­ar­bei­ter mit einer ent­spre­chen­den sicher­heits­tech­ni­schen Aus­bil­dung die­se Auf­ga­be in der genann­ten Form wahrnehmen.

Fach­kraft für Arbeitssicherheit

Der AN hat in Abhän­gig­keit von der Anzahl der ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­ter eine Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit auf der Bau­stel­le ein­zu­set­zen. Die Ein­satz­zeit bemisst sich nach dem Fak­tor 0,5 Stun­den pro Mit­ar­bei­ter und Monat. Für Unter­neh­men aus ande­ren recht­li­chen Rege­lungs­be­rei­chen ist die­se For­de­rung dann erfüllt, wenn Mit­ar­bei­ter mit einer ent­spre­chen­den sicher­heits­tech­ni­schen Aus­bil­dung die­se Auf­ga­be in der genann­ten Form wahr­neh­men. Die gefor­der­ten Ein­satz­zei­ten sind die zu beach­ten­den Unter­gren­zen. Alle Ein­satz­zei­ten der Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit auf der Bau­stel­le sind auf Nach­fra­ge vom AN nachzuweisen.

Elek­tri­sche Gefährdung

In der Regel erfül­len Kraft­werks­bau­stel­len die Kri­te­ri­en für Arbei­ten in engen Räu­men bzw. für Arbei­ten unter erhöh­ter elek­tri­scher Gefähr­dung. Daher müs­sen die zum Ein­satz kom­men­den elek­tri­schen Werk­zeu­ge und Maschi­nen eine aktu­ell gül­ti­ge Prü­fung für orts­ver­än­der­li­che elek­tri­sche Betriebs­mit­tel besit­zen. Die für die Arbei­ten des AN erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men (z.B. Trenn­tra­fo, Schutz­klein­span­nung) sind durch den AN zu gewährleisten.

Gerüs­te

Arbeits- und Schutz­ge­rüs­te sind nach DIN EN 12811, DIN 4420 und DIN EN 1004 zu erstel­len. Arbeits­ge­rüs­te sind min­des­tens nach Last­klas­se III aus­zu­le­gen. Die Erstel­lung bzw. Ver­än­de­rung der Gerüs­te darf nur durch einen Fach­be­trieb erfolgen.

Sämt­li­che Gerüs­te sind deut­lich erkenn­bar und dau­er­haft zu kenn­zeich­nen. Die Kenn­zeich­nung muss fol­gen­de Anga­ben enthalten:

Um wel­ches Gerüst han­delt es sich? Wel­che Brei­ten­klas­se kommt zum Ein­satz? Wel­che Last­klas­se kommt zum Einsatz?

Wel­che Nutz­last kann das Gerüst tra­gen? Wer ist der Erstel­ler des Gerüstes?

Wer hat das Gerüst geprüft?

In Berei­chen erhöh­ter Brand­ge­fähr­dung müs­sen Gerüs­te mit schwer ent­flamm­ba­ren Belä­gen erstellt werden.

Wird von der Regel­aus­füh­rung gemäß der Auf­bau- und Ver­wen­dungs­an­lei­tung des Her­stel­lers abge­wi­chen, muss ein Stand­si­cher­heits­nach­weis durch den AN gelie­fert werden.

Die Auf­bau- und Ver­wen­dungs­an­lei­tung des Her­stel­lers sowie die ggf. erfor­der­li­chen Stand­si­cher­heits­nach­wei­se im Ein­zel­fall sind auf der Bau­stel­le jeder­zeit vorzuhalten.

Brand­schutz

Wird nichts anders gefor­dert, sind vom AN aus­rei­chend geprüf­te und funk­ti­ons­fä­hi­ge 12 kg Pul­ver­lö­scher (ABC-Lösch­pul­ver) wie folgt vorzuhalten:

je Unter­kunfts-Con­tai­ner 1 x 12 kg Pul­ver­lö­scher (ABC)

je Maga­zin-Con­tai­ner 1 x 12 kg Pul­ver­lö­scher (ABC)

je 100 m² Lager­hal­len­flä­che 1 x 12 kg Pul­ver­lö­scher (ABC)

je Gas­fla­schen­la­ger 1 x 12 kg Pul­ver­lö­scher (ABC) an Schneid- und Schweiß-Arbeits­plät­zen 1 x 12 kg Pul­ver­lö­scher (ABC)

Brand­las­ten müs­sen täg­lich vom AN aus dem Mon­ta­ge­be­reich ent­sorgt werden.

Pla­nen und Foli­en dür­fen nur in der Aus­füh­rung “schwer ent­flamm­bar” ver­wen­det  werden.

Arbeits­un­fäl­le, Feu­er, Ereignisse

Der hat AN hat unver­züg­lich nach einem Vor­komm­nis (z.B. Arbeits­un­fall, Umwelt­ver­schmut­zung, Absturz­er­eig­nis von Gegen­stän­den) der Bau­lei­tung des AG hier­über einen Bericht zu geben. Die­ser Bericht muss inner­halb von 24 Stun­den nach dem Vor­komm­nis die Bau­lei­tung des AG vor­lie­gen. Bei schwe­ren Arbeits­un­fäl­len (töd­li­cher Unfall, Unfall mit meh­re­ren Ver­letz­ten, schwe­re Ver­let­zun­gen) ist die Bau­lei­tung des AG unver­züg­lich, zu unterrichten

Unfall­un­ter­su­chung

Der AN wirkt aktiv an der Unter­su­chung von Vor­komm­nis­sen mit. Hier­für not­wen­di­ge Bespre­chun­gen oder die Anfer­ti­gung von Unter­la­gen wer­den nicht ver­gü­tet. Der AN gewährt dem AG im Fall sol­cher Vor­komm­nis­se das Recht, an der Unter­su­chung teil­zu­neh­men und bei Bedarf die­se Unter­su­chung auch zu füh­ren. Behörd­li­che Ermitt­lun­gen bzw. loka­le recht­li­che Gege­ben­hei­ten blei­ben von die­ser Rege­lung unberührt.

Räu­men der Baustelle

Nach Abschluss der Mon­ta­ge­ar­bei­ten sind alle Pro­vi­so­ri­en zu besei­ti­gen, ein­schließ­lich aller pro­vi­so­ri­schen Fun­da­men­te etc. Die Bau­stel­le ist besen­rein zu über­ge­ben. Lager­plät­ze, Vor­mon­ta­ge­plät­ze und Plät­ze für Bau­stel­len­ein­rich­tun­gen, soweit die­se vom AN gestellt wur­den sowie vom AG gestell­te Bau­stel­len­ein­rich­tun­gen hat der AN in einem Zustand zu über­ge­ben, der dem bei Über­ga­be vor­ge­fun­de­nen Zustand ver­gleich­bar ist. Die Über­ga­be der Bau­stel­le und der in Satz 3 genann­ten Ein­rich­tun­gen an den AG ist schrift­lich zu protokollieren.

Kommt der AN sei­ner Pflicht zur Beräu­mung nicht oder nicht voll­stän­dig nach, hat der AG nach schrift­li­cher Mah­nung und Set­zen einer ange­mes­se­nen Frist das Recht, zu Las­ten des AN die Rei­ni­gung selbst durch­zu­füh­ren oder durch einen Drit­ten durch­füh­ren zu lassen.

Ver­hal­tens­ko­dex

Der Auf­trag­ge­ber ist den Grund­sät­zen von Ethik, Inte­gri­tät und Geset­zes­treue  verpflichtet.

Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich eben­falls zu Inte­gri­tät und einem geset­zes­treu­en, ethi­schen Ver­hal­ten, das den Prin­zi­pi­en der Glo­bal Com­pact- Initia­ti­ve der Ver­ein­ten Natio­nen ent­spricht.  Der  Auf­trag­neh­mer  ver­pflich­tet  sich,  den Verhaltenskodex1 der Rosink- Werk­stät­ten GmbH für Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten ein­zu­hal­ten und bestä­tigt dies durch Unter­zeich­nung und Rück­sen­dung sei­ne Unterschrift.

1 Anla­ge Ver­hal­tens­ko­dex für Nach­un­ter­neh­mer und Lieferanten

Ver­hal­tens­ko­dex

für Nach­un­ter­neh­mer und Lieferanten

Die Rosink Werk­stät­ten GmbH ist den Grund­sät­zen von Ethik, Inte­gri­tät und Geset­zes­treue ver­pflich­tet. Die Prin­zi­pi­en der Glo­bal Com­pact-Initia­ti­ve der Ver­ein­ten Nationen1 sind zwin­gen­de Vor­ga­ben für alle Mit­ar­bei­ter von Rosink-Werk­stät­ten GmbH.

Auch von ihren Nach­un­ter­neh­mern und Lie­fe­ran­ten erwar­ten Rosink-Werk­stät­ten GmbH Inte­gri­tät und ein geset­zes­treu­es, ethi­sches Ver­hal­ten, das den Prin­zi­pi­en der Glo­bal Com­pact-Initia­ti­ve und den nach­ge­nann­ten Min­dest­stan­dards entspricht.

Bekämp­fung von Korruption

Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten wir­ken jeder straf­ba­ren oder unethi­schen Ein­fluss­nah­me auf Ent­schei­dun­gen von Rosink-Werk­stät­ten GmbH oder ande­ren Unter­neh­men und Insti­tu­tio­nen aktiv und kon­se­quent ent­ge­gen und gehen gegen Bestech­lich­keit im eige­nen Unter­neh­men vor.

Bekämp­fung von ver­bo­te­nen Absprachen

Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten betei­li­gen sich nicht an ille­ga­len wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Abspra­chen und bekämp­fen ver­bo­te­ne Kartelle.

Bekämp­fung von ille­ga­ler Beschäf­ti­gung und Schwarzarbeit

Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten beach­ten die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Beschäf­ti­gung von Mit­ar­bei­tern und gehen effek­tiv gegen ille­ga­le Beschäf­ti­gung und Schwarz­ar­beit vor.

Ach­tung grund­le­gen­der Rech­te der Mitarbeiter

Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten ach­ten die Gesund­heit, Sicher­heit und Per­sön­lich­keits­rech­te ihrer Mit­ar­bei­ter und ver­pflich­ten sich den Prin­zi­pi­en eines respekt­vol­len, fai­ren und nicht­dis­kri­mi­nie­ren­den Umgangs. Sie beschäf­ti­gen und ent­loh­nen ihre Mit­ar­bei­ter auf er Basis fai­rer und geset­zes­kon­for­mer Ver­trä­ge und hal­ten die inter­na­tio­na­len Min­dest­ar­beits­stan­dards ein.

Ach­tung der Umwelt

Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten beach­ten die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Umwelt- Stan­dards und minie­ren Umweltbelastungen.

1 www.unglobalcompact.org

Rosink Werk­stät­ten GmbH for­dert ihre Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten auf, die Ein­hal­tung der Prin­zi­pi­en der Glo­bal Com­pact-Initia­ti­ve und der Min­dest­stan­dards die­ses Ver­hal­tens­ko­dex für Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten (Ver­hal­tens­ko­dex) auch bei ihren Nach­un­ter­neh­mern und Lie­fe­ran­ten durchzusetzen.

Nach­un­ter­neh­mer und Lie­fe­ran­ten von Rosink-Werk­stät­ten GmbH sind gehal­ten, eige­ne Ver­stö­ße gegen den Ver­hal­tens­ko­dex, soweit die­se die Geschäfts­be­zie­hung zu Rosink-Werk­stät­ten GmbH berüh­ren, sowie etwa­ige Erkennt­nis­se über ein Fehl­ver­hal­ten von Mit­ar­bei­tern von Rosink- Werk­stät­ten GmbH zu melden.

Wider­ruf, Ände­run­gen, Berich­ti­gun­gen und Aktualisierungen

Der Nut­zer hat das Recht, auf Antrag unent­gelt­lich Aus­kunft zu erhal­ten über die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die über ihn gespei­chert wur­den. Zusätz­lich hat der Nut­zer das Recht auf Berich­ti­gung unrich­ti­ger Daten, Sper­rung und Löschung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, soweit dem kei­ne gesetz­li­che Auf­be­wah­rungs­pflicht entgegensteht.

Daten­schutz-Mus­ter von Rechts­an­walt Tho­mas Schwen­ke — I LAW it

Information für Nutzer

Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung bieten können. Dabei handelt es sich ausschließlich um technisch notwendige Cookie, die nach geltendem EU-Recht keine spezielle Einwilligung erfordern. Es werden keine Cookies zu Werbe- oder Analysezwecke gesetzt.

Mehr zu diesen Cookies und wie Sie diese gegebenenfalls in Ihrem Browser erkennen, löschen oder blockíeren können, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.